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§ 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. (2) Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir werden jedoch leisten, wenn die Berufsunfähigkeit während eines Aufenthaltes der versicherten Person außerhalb der Staaten der Europäischen Union verursacht wurde und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war. b) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Bei fahrlässigen Verstößen (z.B. im Straßenverkehr) werden wir leisten; c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, daß diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Berufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; e) durch Kernenergie, wenn diese außer Kontrolle geraten ist (z.B. infolge eines Reaktorunfalles) und eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Einrichtung tätig werden mußte. Soweit die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt war, werden wir jedoch leisten. durch Unfälle der versicherten Person bei gefährlichen Luftsportarten, wie z.B. Drachenfliegen, Fallschirmspringen und Paraglyding. § 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? (1) Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit: c) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut Ist, über Art und Umfang der Pflege. (2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen. andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen haben keinen Einfluß auf die Feststellung des Berufsunfähigkeitsgrades, wenn nach den von der versicherten Person eingereichten Unterlagen und den von uns eingeholten zusätzlichen Auskünften und Aufklärungen ein Berufs:. unfähigkeitsgrad von mindestens 50 % oder eine Pflegebedürftigkeit (vgl. § 2 Abs.6) gegeben ist. § 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen. § 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? {1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. (4) Haben sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 Prozent oder Art und Umfang der Pflege unter das Ausmaß von § 2 Absätze 6 und 7 vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauffolgenden Versicherungsvierteljahres. Zu diesem Zeitpunkt muß auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. § 7 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 oder § 6 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. § 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden Ist (Hauptversicherung), eine Einheit: sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Spätestens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt auch die Zusatzversicherung. § 9 Was gilt. wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt? Der Versicherungsschutz besteht weltweit; er bleibt auch dann erhalten, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in das Ausland verlegt. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind uns jedoch die in § 4 Absatz 1 genannten Unterlagen auf Kosten des Ansprucherhebenden in deutscher Sprache einzureichen. Wenn wir Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte in Deutschland verlangen (vgl. § 4 Absatz 2 und § 6 Absatz 2), tragen wir nach vorheriger Absprache die hierfür erforderlichen Reise- und Unterbringungskosten. § 10 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? {1) Die Zusatzversicherung ist grundsätzlich gesondert am Überschuß beteiligt. Sie gehört demselben Abrechnungsverband an wie die Hauptversicherung. (2) Die Zusatzversicherung ist ab Beginn überschußberechtigt. (3) Während der Beitragszahlungsdauer schreiben wir laufende Uberschußanteile im Verhältnis zu den Teilbeiträgen gut, die Sie für die Zusatzversicherung gezahlt haben. Diese ÜberschuBanteile rechnen wir ab Beginn auf die von Ihnen zu zahlenden Beiträge an. Sie können jedoch auch mit uns vereinbaren, daß die Überschußanteile verzinslich angesammelt werden. (4) Solange die versicherte Person berufsunfähig ist, schreiben wir die Uberschußanteile im Verhältnis zur Berufsunfähigkeitsrente gut. Wir verwenden sie für eine zusätzliche Rente {Bonusrente), die wir zusammen mit der versicherten Rente auszahlen. (5) Außerdem zahlen wir bei Tod, Kündigung oder Ablauf der Zusatzversicherung einen Schlußüberschußanteil aus, wenn die Beiträge für mindestens zwei Kalenderjahre nach dem Beginnjahr gezahlt worden sind. Den Schlußüberschußanteil berechnen wir im Verhältnis zu den überschußberechtigten Teilbeiträgen, die Sie für die Zusatzversicherung gezahlt haben. (6) Die Höhe der Überschußanteiisätze für Ihren Gewinnverband {siehe Absatz 1 ) veröffentlichen wir alljährlich in unserem Geschäftsbericht. § 11 Können sich die Beiträge für diese Zusatzversicherung erhöhen? Die Beiträge für diese Zusatzversicherung werden wir nicht erhöhen. Wir verzichten daher auf unsere Rechte aus § 41 VVG und § 172 VVG.
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