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Besondere Bedingungen (Nichtjuristen) für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ)
§ 1 Was ist versichert? (1) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen: a) volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlos- senen Zusatzversicherungen; b) Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im voraus. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungslei- stungen. (2) Wird die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung infolge Pflegebedürf- tigkeit (vgl. § 2 Absatz 6) berufsunfähig und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 %, so er- bringen wir dennoch die in Absatz 1 genannten Leistungen. (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit, wenn die Pflegebedürftigkeit unter drei Punkte (vgl. § 2 Abs. 6) sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertragli- chen Leistungsdauer. (5) Bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht müssen Sie die Beiträge in voller Hö- he weiter entrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Wunsch stunden wir Ihnen die Beiträge bis zur Entscheidung über unsere Leistungspflicht zins- los.
§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate un- unterbrochen außerstande ist, Ihren Beruf, so wie er in gesunden Tagen ausgeübt worden ist, weiter auszuüben. Auf eine andere Tätigkeit werden wir die versicherte Person nur verweisen, wenn sie diese bereits ausübt und sie Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Personen, die bei Eintritt der Berufsun- fähigkeit noch nicht oder nicht mehr berufstätig waren, wie z.B. Schüler, Studenten, Auszubildende und aus dem Berufsleben ausgeschiedene (siehe Absatz 3), können wir jedoch auf eine andere Tätigkeit verweisen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei Selbständigen liegt Berufsunfähigkeit vor , wenn sie auch nach zumutbarer Umorganisation Ihres Betriebes, keine Ihrer bisherigen Lebensstellung entspre- chende berufliche Tätigkeit ausüben könnten. (2) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind außerstande gewesen, Ihren Beruf oder - nach Maßgabe von Absatz 1 - eine andere Tätigkeit auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit (3) Scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus. und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so kommt es bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 darauf an, dass die versicherte Person außer Stande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht Beamtenklausel (4) Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.
(5) Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig gewesen und deswegen täglich gepflegt worden so gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit." (6) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass sie für die in Absatz 6 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. (7) Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforderli- chen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punkteta- belle zugrunde gelegt; wir leisten bei drei oder mehr Punkten: Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlas- sen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung - sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Essbe- stecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen und trinken kann. Waschen, Kämmen und Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewe- gungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (8) Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf oder wenn sie dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. (9) Vorübergehende Besserungen bleiben unberücksichtigt. Eine Besserung gilt dann nicht als vor- übergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält.
§ 3 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu der Berufsunfähigkeit gekommen ist. Wir leisten jedoch nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse. Wir werden jedoch leisten, wenn die Berufs- unfähigkeit während eines Aufenthaltes der versicherten Person außerhalb der Staaten der Euro- päischen Union verursacht wurde und sie an den kriegerischen Ereignissen nicht aktiv beteiligt war. b) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Bei fahrlässigen Verstößen (z.B. im Straßenverkehr) werden wir leisten; c) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in ei- nem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Gei- stestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; d) durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungsnehmer vorsätzlich die Be- rufsunfähigkeit der versicherten Person herbeigeführt haben; e) durch Kernenergie, wenn diese außer Kontrolle geraten ist (z.B. infolge eines Reaktorunfalles) und eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Einrichtung tätig werden musste. f) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von ra- dioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden.
§ 4 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen wegen Berufsunfähig- keit verlangt werden? (1) Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Lei- dens sowie den Grad der Berufsunfähigkeit; c) Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen. d) bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. (2) Wir können außerdem - dann allerdings auf unsere Kosten - weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise, auch über die wirtschaftlichen Ver- hältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime, bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird, sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob wir eine Leistungspflicht anerkennen.
§ 6 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbeste- hen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Wenn die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch nicht oder nicht mehr berufstätig war gilt. § 2 Absatz 1 Satz 2, können wir außerdem erneut prüfen, ob sie eine Tätigkeit Im Sinne von § 2 ausüben kann, (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. (4) Haben sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 Prozent oder Art und Umfang der Pflege unter das Ausmaß von § 2 Absätze 7 und 8 vermindert, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam,. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden.
§ 7 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 4 oder § 6 von Ihnen, der versicherten Person oder dem An- sprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.
§ 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Haupt- versicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Späte- stens wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, erlischt - sofern nicht aus- drücklich etwas anderes vereinbart ist - auch die Zusatzversicherung. (2) Die Zusatzversicherung können Sie nur zusammen mit der Hauptversicherung kündigen. Ein Rückkaufswert aus der Zusatzversicherung - soweit vorhanden - mindert sich um rückständige Bei- träge und um einen Abzug (§ 6 Absatz 3 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Hauptversicherung gilt sinngemäß). Sofern das Deckungskapital aus der Zusatzversicherung negativ ist, verrechnen wir es mit einem etwa vorhandenen positiven Deckungskapital aus der Hauptversi- cherung. (3) Die Zusatzversicherung können Sie - jedoch nur zusammen mit der Hauptversicherung - in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln. Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart haben, bemißt sich diese dann - sofern die in Absatz 4 genannte Mindestrente erreicht ist - an der beitrags- freien Rente aus der Hauptversicherung (vgl. Versicherungsurkunde unter "Beitragsfreie Renten"). Der aus der Zusatzversicherung für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge und um einen Abzug (vgl. Allgemeine Versiche- rungs-Bedingungen unter „Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?"). Sofern das Deckungskapital aus der Zusatzversicherung negativ ist, verrechnen wir es mit einem etwa vorhandenen positiven Deckungskapital aus der Hauptversicherung. (4) Haben Sie eine Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, ist eine Fortführung der Zusatzversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht gemäß Absatz 3 allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 600,-- EUR beträgt. An- dernfalls wird ein etwa vorhandener Rückkaufswert der Zusatzversicherung zur Erhöhung der bei- tragsfreien Leistungen der Hauptversicherung verwendet. (5) Bei Herabsetzung der versicherten Leistung aus der Hauptversicherung gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend. (6) Lebt unsere aus irgendeinem Grunde erloschene oder auf die beitragsfreie Leistung beschränkte Leistungspflicht aus der Hauptversicherung wieder auf und wird die Zusatzversicherung ohne Ge- sundheitsprüfung wieder in Kraft gesetzt, so können Ansprüche aus dem wieder in Kraft getretenen Teil nicht aufgrund solcher Ursachen (Krankheit, Körperverletzung, Kräfteverfall) geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind. Haben wir Ihnen eine Frist für die Wiederinkraftsetzung eingeräumt und werden die Beiträge in dieser Frist vollständig nachgezahlt, gilt dies jedoch nur, wenn während der Unterbrechung des vollen Versiche- rungsschutzes Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
(7) Ist unsere Leistungspflicht aus der Zusatzversicherung anerkannt oder festgestellt, berechnen wir die Leistungen aus der Hauptversicherung ( Versicherungsleistung- und Überschussbeteiligung) so, als ob Sie den Beitrag unverändert weitergezahlt hätten.
(8) Anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung werden durch Umwand- lung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Summe nicht be- rührt. (9) Ansprüche aus der Zusatzversicherung können Sie nicht abtreten oder verpfänden. (10) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versiche- rungs-Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung.
§ 9 Was gilt, wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt? (1) Der Versicherungsschutz besteht weltweit; er bleibt auch dann erhalten, wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in das Ausland verlegt. Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind uns jedoch die in § 4 Absatz 1 genannten Unterlagen auf Kosten des Ansprucherhebenden in deut- scher Sprache einzureichen. Wenn wir Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte in Deutschland verlangen (vgl. § 4 Absatz 2 und § 6 Absatz 2) tragen wir nach vorheriger Absprache die hierfür erforderlichen Reise- und Unterbringungskosten.
§ 10 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? (1) Die Zusatzversicherung ist grundsätzlich gesondert am Überschuss beteiligt. Sie gehört zum Ge- winnverband BUZ 04 Jede einzelne Versicherung innerhalb des Gewinnverbands erhält Anteile an den Überschüssen der Bestandsgruppe Berufsunfähigkeitsversicherungen. (2) Die Zusatzversicherung ist ab Beginn überschussberechtigt. Wir schreiben ihr die Uberschus- santeile jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gut, erstmals im zweiten Versicherungsjahr. Vor Eintritt der Berufsunfähigkeit: (3) Während der Beitragszahlungsdauer schreiben wir Ihrer Versicherung einen laufenden Überschußan- teil im Verhältnis zu den Teilbeiträgen gut, die Sie für die Zusatzversicherung gezahlt haben. Diese Über- schußanteile sammeln wir mit dem jeweils In unserem Geschäftsbericht deklarierten Zinssatz an. Sie können aber auch - Jedoch nur bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit - mit uns vereinbaren, daß die Über- schußantelle mit Ihren Beitragszahlungen verrechnet werden. (4) Die Überschußanteile zahlen wir zusammen mit den Leistungen aus der Hauptversicherung aus. Endet die Zusatzversicherung vor der Hauptversicherung, verwenden wir sie zur Erhöhung des Über- schußguthabens der Hauptversicherung. Auf Wunsch zahlen wir sie bereits bel Beendigung der Zu- satzversicherung aus. Während der Berufsunfähigkeit (5) Solange die versicherte Person berufsunfähig ist, schreiben wir die Überschußanteile im Verhältnis zur Berufsunfähigkeitsrente und im Verhältnis zu der Deckungsrückstellung gut. Wir verwenden sie für eine zusätzlich. Rente (progressive Invalidenrente), die wir zusammen mit der versicherten Rente aus- zahlen. (6) Die Höhe der Überschussanteilsätze für Ihren Gewinnverband (siehe Absatz 1) veröffentlichen wir alljährlich in unserem Geschäftsbericht.
§ 11 Können sich die Beiträge für diese Zusatzversicherung erhöhen? Die Beiträge für diese Zusatzversicherung werden wir nicht erhöhen. Wir verzichten auf unsere Rechte aus § 41 VVG und § 172 VVG.
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