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Auslaufmodell
Beamtenrundumversorgung

Pensionsberechnung, Ruhegehaltsberechnung

Chronologie des
Versorgungsabbaus

Pressezitate DRIZ
Deutsche Richterzeitung

Grundbegriffe der Beamtenversorgung

Pensionen bei Dienstunfähigkeit im Vollzugsdienst

Chronologie des Abbaus der sog.  „Beamtenrundumversorgung".

Als der öffentliche Dienst in den fetten Jahren üppig ausgestattet wurde, da dachte niemand an die Kostenlawine, die die nächsten Generationen überrollen wird. Allein beim Bund kommt im Jahr 2040 auf jeden Beamten ein Pensionär  und der Staat muss dann insgesamt rund 200 Milliarden Mark jährlich aufbringen, um den Lebensabend seiner ehemaligen Diener zu sichern...

bis zum 31.12.1991 (siehe Grafik 2):
Nach bereits 35 ruhegehaltfähigen Jahren wurde der Höchstsatz von 75% erreicht.
Degressive Ruhegehaltstaffel: Vom 5. bis zum 10. Dienstjahr Ruhegehaltsatz 35%. Ab dem 10. bis zum 25 Dienstjahr zusätzliche jährliche Steigerung um 2%  auf 65% nach Vollendung des 25. Dienstjahrs. Ab dem 26. Dienstjahr bis zum 35. Dienstjahr jährliche Steigerung des Ruhegehaltsatzes um 1% auf 75% der Besoldungsendstufe.

Ab dem 1.1.92 .bis vor der Dienstrechtsreform 1.7.97
Einführung der linearen Ruhegehaltstaffel von jährlich 1,875 %. Nach 40 Jahren ist der Höchstsatz von 75% erreicht. 18 Dienstjahre sind erforderlich um den Mindestsatz von 35% zu erreichen.

Ab dem 1.7.97: Nach der sog. Dienstrechtsreform. (Siehe Grafik 1) Kürzung der Ruhegehälter bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit und Freizeitunfall  um bis zu 63%
· Ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei Dienstunfähigkeit: Anhebung auf die Endstufe des Grundgehalts entfällt
Bislang wurde bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Bezüge im Falle der Dienstunfähigkeit nicht von der tatsächlich erreichten Dienstaltersstufe ausgegangen, sondern es wurde das Grundgehalt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die der Beamte bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen der Altersgrenze hätte erreichen können, in der Regel also die Endstufe. Diese Anhebung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gilt künftig nur noch für den Fall der Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls, sie entfällt also für den Fall der "normalen" Dienstunfähigkeit.
· Kürzung der ruhegehaltfähigen Ausbildungszeiten auf max. 3 Jahre
Ruhegehaltfähig ist bekanntlich die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeit, wobei - und das ist neu - die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit
nur noch bis zu max. 3 Jahren berücksichtigt wird.
20 BeamtVG).
· Kürzung der Zurechnungszeit von zwei auf ein Drittel
Die bei Dienstunfähigkeit oder Tod des Beamten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährte Zurechnungszeit betrug bisher 2/3 der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres. Künftig beträgt sie nur noch 1/3 des genannten Zeitraums.
· Heraufsetzen der Antragsaltersgrenze von 62 auf 63 Jahre
Bisher hatten Beamte im allgemeinen die Möglichkeit, auf Antrag bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahr in den Altersruhestand zu treten. Künftig wird ein vorgezogener Altersruhestand in der Regel frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich sein.
- Bei der Richterbesoldung. Vorschalten von 2 Dienstalterstufen 1/27 und 2/29 vor der bisherigen Stufe 1/31 zur Stufe 3/31.

Nach dem Abschlaggesetz vom 19.12.2000  Siehe Grafik 2
Einführung des Versorgungsabschlags von 10,8% auf das Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden bei Dienstunfähigkeit.

Nach dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 Siehe Grafik 2
mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen, das Versorgungsniveau gesenkt und die aktiven Beamten in die gesetzliche Förderung einer kapitalgedeckten Altersvorsorge einbezogen.
Im Zentrum der Reform steht eine globale Absenkung der Versorgungsansprüche um 4.33%: Der maximal erreichbare Ruhegehaltsatz wird von 75% auf 71,75%, der jährliche Ruhegehaltsatz entsprechend von 1.875% auf 1.79375% abgesenkt (§ 14 Abs. 1 BeamtVG).
Analog werden gekürzt:
- die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes (§ 14a BeamtVG),
- das vorübergehende Ruhegehalt im einstweiligen Ruhestand (§ 14 Abs. 6 BeamtVG),
- Höchstgrenzen bei Anrechnungsvorschriften (§§ 53, 54, 56 BeamtVG).
Das Witwengeld ist noch stärker betroffen: Es wird von 60% auf 55% der zugrunde liegenden Beamtenpension (die ja selbst schon gekürzt wurde) gekürzt
.

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