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Todesfallschutz bzw Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung
ohne Gesundheitsprüfung oder Gesundheitsfragen für Jedermann.


Es wird nicht gefragt, ob Sie rauchen. Keine Abfrage der Versicherungsschufa..
Mehr dazu siehe
Artikel  Finanztest zur sog. HIS


Sonderregelung: 
Todesfallschutz ohne Gesundheitsprüfung oder Fragen
Vorerkrankungen spielen keine Rolle

Bei einem Eintrittsalter bis 35 Jahren darf die Todesfallsumme    60.000,00 €  nicht übersteigen
Bei einem Eintrittsalter von 36 bis 40 Jahren darf die Todesfallsumme   52.500,00 € nicht übersteigen
Bei einem Eintrittsalter ab 41 bis 55 Jahren darf die Todesfallsumme   45.000,00 €  nicht übersteigen
Ab Eintrittsalter 55 sind die Gesundheitsfragen zu beantworten


Bei Tod im ersten Jahr Zahlung 25% der Versicherungssumme (15000€)
Bei Tod im zweiten Jahr Zahlung 50% der Versicherungssumme (30000 €)
Bei Tod im dritten Jahr Zahlung 75% der Versicherungssumme (45000€)
Bei Tod ab dem vierten  Jahr Zahlung 100 % der Versicherungssumme (60000€)

Bei Einschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung in Form der Beitragsfreiheit  erfolgt keine Gesundheitsprüfung unter folgenden Voraussetzungen: Höchstbeitrag monatlich 250 € ; Karenzzeit 3 Jahre bei Berufsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit wegen Krankheit; Bei unfallbedingter Dienstunfähigkeit wird sofort geleistet.  Selbst schwerste Vorerkrankungen spielen keine Rolle. Jeder  wird versichert!

Fragen Sie bitte an Kontakt (https SSL verschlüsselte Übermittlung)
Geburtsdatum und Höhe der Versicherungssumme angeben, Sie bekommen noch am gleichen Tag per Mail ein Angebot mit Bedingungen und Antragsunterlagen.



Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen bzw. Gesundheitsprüfung.






Impressum

Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen und ohne Gesundheitsprüfung









































Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen
Vertragsgrundlage Tarif L11
Versicherungsfall und Leistungen
1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert?
2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten
und welche Folgen hat die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten
(Obliegenheiten)?
3 An wen und wann erbringen wir die Leistung?
4 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt?
5 Wie sind Ihre Ansprüche gesichert?
Versicherungs-Schutz und Versicherungsbeitrag
6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?
7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen?
9 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und
ausgeglichen?
Weitere Regelungen
10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen?
11 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo
können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
12 Können sich Ihre Vertragsbedingungen zukünftig ändern?
13 Wann verjähren die Ansprüche?
14 Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Versicherungsfall und Leistungen
1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert?
1.1 Zum Ablauf des Vertrags zahlen wir die vereinbarte Versicherungs-
Summe. Bei Tod der versicherten Person bei bestehendem
Versicherungs-Schutz (Versicherungsfall) erstatten wir während
der ersten drei Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen
Beginn die eingezahlten Beiträge für diese Versicherung.
Bei einem Tod durch Unfall wird bedingungsgemäß die vereinbarte
Versicherungs-Leistung erbracht. Nach Ablauf der oben genannten
drei Jahre zahlen wir bei Tod in jedem Fall die vereinbarte Versicherungs-
Summe. Zusätzlich beteiligen wir Sie gemäß § 153
Versicherungsvertragsgesetz an den Gewinnen und Bewertungsreserven
(Gewinn-Beteiligung).
1.2 Ein Tod durch Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
(= Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet und
innerhalb eines Jahres auf Grund der Unfallfolgen verstirbt. Der
Unfall muss nach Beginn des Versicherungs-Schutzes eingetreten
sein.
1.3 Bei Unfalltod innerhalb der ersten drei Jahre nach dem im Versicherungs-
Schein angegebenen Beginn zahlen wir bei folgenden
Unfällen nur die eingezahlten Beiträge:
·  bei Unfällen infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,
auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle,
epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den
ganzen Körper der versicherten Person ergreifen,
·  bei Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe,
die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen
lässt,
·  bei vorsätzlicher Selbsttötung. Ein Anspruch auf die Todesfallleistung
bleibt bestehen, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung
der Geistestätigkeit begangen worden ist,
·  bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass
sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht,
·  bei Unfällen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie
verursacht sind.
In den ersten beiden Fällen zahlen wir jedoch die Versicherungs-
Summe, wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die Gesundheitsschädigung
als Folge eines unter die Versicherung fallenden Unfalls
darstellt.
1.4 Haben zur Herbeiführung des Todes innerhalb der ersten drei Jahre
nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn neben
dem Unfall Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 40 Prozent
mitgewirkt, so vermindert sich der Anspruch auf die Versicherungs-
Summe entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.
1.5 Bei Tod des Versicherungsnehmers kommt keine Leistung zur
Auszahlung, wenn dieser nicht auch versicherte Person ist. In diesem
Fall geht, sofern Sie uns gegenüber nichts anderes bestimmt
haben, der Vertrag auf die versicherte Person über. Diese kann den
Vertrag mit eigenen Beiträgen weiterführen, den Vertrag kündigen
oder gegebenenfalls beitragsfrei stellen lassen.
2 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu
beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser
Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten)?
Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir das Vorliegen
der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir
den Leistungsfall prüfen können, bestehen folgende Obliegenheiten:
2.1 Der Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren
ist eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltene Sterbeurkunde
vorzulegen. Werden Ansprüche wegen eines Unfalltodes geltend
gemacht, ist darüber hinaus ein ausführlicher ärztlicher Bericht
über die Todesursache, den Beginn und Verlauf der Krankheit,
die zum Tod der versicherten Person geführt hat, vorzulegen.
Ein entsprechendes Formular zur Vorlage beim Arzt stellen wir zur
Verfügung.
2.2 Zur Klärung der Leistungs-Voraussetzungen können wir weitere
notwendige Nachweise verlangen oder Erhebungen anstellen. Der
Anspruchsteller hat eine schriftliche Schweigepflicht-Entbindungserklärung
vorzulegen, die es uns ermöglicht, bei den die versicherte
Person untersuchenden, beratenden oder behandelnden
Ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen Krankenanstalten sowie
anderen Personenversicherern oder Behörden sachdienliche Auskünfte
einzuholen und Unterlagen anzufordern. Die vorgelegten
Nachweise werden unser Eigentum.
2.3 Die Kosten für die ärztlichen Berichte, die weiteren notwendigen
Nachweise (z. B. Einsichtnahme in Ermittlungsakten) und Erhebungen
trägt derjenige, der die Leistung beansprucht.
2.4 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche
Nachteile ergeben. Dabei gilt:
Wird eine der genannten Obliegenheiten, die bei oder nach dem
Eintritt eines Versicherungsfalls zu erfüllen ist, vorsätzlich verletzt,
geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung
einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungsfreiheit
führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen.
Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen
wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
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Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war oder wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit geht der Leistungs-
Anspruch auch dann verloren, wenn die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person werden
Ihnen zugerechnet.
3 An wen und wann erbringen wir die Leistung?
3.1 Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als Versicherungsnehmer
oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person
benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche
aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum
Eintritt des Versicherungsfalls können Sie die Bezugsrechts-
Bestimmung jederzeit widerrufen oder ändern. Sie können auch
ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche
aus dem Vertrag zu Ihren Lebzeiten unwiderruflich und damit
sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch
mit Zustimmung der von Ihnen benannten Person aufgehoben oder
geändert werden.
3.2 Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden.
Soweit dabei bestehende Bezugsrechte durch Sie oder
den Abtretungsgläubiger bzw. Pfandgläubiger widerrufen werden,
erbringen wir die Leistung im Todesfall an den Abtretungsgläubiger
bzw. den Pfandgläubiger.
3.3 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine
Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag
sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom
bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.
3.4 Der Inhaber des Versicherungs-Scheins gilt als bevollmächtigt, die
Leistung entgegen zu nehmen, es sei denn, Sie haben etwas anderes
uns gegenüber bestimmt. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die
Leistung an den Inhaber des Versicherungs-Scheins zu erbringen.
3.5 Kommt eine Leistung zur Auszahlung, können wir etwaige Beitragsrückstände
oder andere ausstehende Forderungen verrechnen.
3.6 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes
Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Zahlungsempfänger
das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden
Kosten.
3.7 Leistungen sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung notwendigen
Erhebungen.
Sind diese nicht bis zum Ablauf eines Monats seit Anzeige des
Versicherungsfalls beendet, können Abschlagszahlungen bis zur
Höhe der voraussichtlichen Mindestleistung verlangt werden. Bei
Berechnung dieser Frist zählt der Zeitraum nicht mit, in dem die
Erhebungen infolge eines Verschuldens des Anspruchstellers nicht
beendet werden können.
Nach Vorlage aller zur Prüfung der Leistungs-Ansprüche notwendigen
Unterlagen erklären wir innerhalb von 10 Werktagen, ob und
in welchem Umfang wir eine Leistung anerkennen.
4 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt?
4.1 Wir beteiligen Sie gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Gewinnen
und Bewertungsreserven (Gewinn-Beteiligung).
4.2 Gewinne entstehen, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind
als bei der Tarifkalkulation angenommen sowie aus den Erträgen
der Kapitalanlagen. Eine Rechtsverordnung zu § 81 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
legt die Mindesthöhe der Beteiligung
der Versicherungsnehmer an diesen Gewinnen fest.
Wir ermitteln die Gewinne jährlich und stellen sie im Rahmen unseres
Jahresabschlusses fest. Wir veröffentlichen die Gewinnanteilsätze
in unserem Geschäftsbericht. Die absolute Höhe der künftigen
Gewinn-Beteiligung kann nicht für die gesamte Vertragsdauer
garantiert werden. Der Beispielrechnung können Sie den möglichen
Verlauf der Gewinn-Beteiligung entnehmen.
Ihre Versicherung gehört zu der Bestandsgruppe Einzel-Kapitalversicherungen
ohne Gesundheitsfragen. Jede einzelne Versicherung
erhält Anteile an den Gewinnen dieser Bestandsgruppe.
4.3 Wir teilen Ihnen laufende Gewinnanteile in Form von Grund- und
Zins-Gewinnanteilen zu. Diese Gewinnanteile werden Ihrem Gewinn-
Guthaben gutgeschrieben. Die altersabhängigen Grund-
Gewinnanteile werden für jedes beitragspflichtige Vertragsjahr,
erstmals im 4. Vertragsjahr, zugeteilt. Maßstab ist der versicherungstechnische
Risikobeitrag, der individuell für jedes Vertragsjahr
nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
berechnet wird.
Ein Vertragsjahr endet immer am gleichen Kalendertag wie der
Vertrag. Das erste Vertragsjahr kann somit kürzer als 12 Monate
sein.
Die Zins-Gewinnanteile werden am Ende eines jeden Vertragsjahres
zugeteilt, sobald das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
berechnete Deckungskapital Ihrer Versicherung
zum Zuteilungszeitpunkt positiv ist. Maßstab ist das Versicherungsnehmer-
Guthaben, das sich aus dem Deckungskapital und
dem Gewinn-Guthaben zusammensetzt. Ein einmal erreichter
Stand Ihres Gewinn-Guthabens ist garantiert. Es wird jährlich mit
einem Satz verzinst, der ebenso wie die Grund- und Zins-
Gewinnanteile für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt wird.
4.4 Bei Ablauf der Versicherung können Sie einen einmaligen
Schluss-Gewinnanteil erhalten. Dieser hängt in besonderem Maße
von der langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung und ihren
Auswirkungen auf unser Geschäftsergebnis, z. B. auf die Erträge
aus unseren Kapitalanlagen ab. Wenn diese Entwicklung es erfordert,
können wir den Schluss-Gewinnanteil kürzen oder streichen.
Eine solche Maßnahme wird in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht.
Ihr Schluss-Gewinnanteil bemisst sich nach der erreichten Höhe
der Schlussgewinn-Ansammlung. Diese erhöht sich am Ende eines
jeden Vertragsjahres um einen Prozentsatz Ihres Versicherungsnehmer-
Guthabens. Zusätzlich wird die Schlussgewinn-Ansammlung
jährlich verzinst. Die entsprechenden Sätze werden für jedes
Geschäftsjahr neu festgelegt.
4.5 Wird Ihr Vertrag nach mindestens einem Drittel der vereinbarten
Vertragsdauer durch Kündigung oder durch Tod der versicherten
Person vorzeitig beendet, so können Sie ebenfalls einen Schluss-
Gewinnanteil im Sinne von Ziffer 4.4 erhalten. Dieser beläuft sich
dann jedoch auf einen prozentualen Anteil der Schlussgewinn-
Ansammlung, der während des mittleren Drittels der vereinbarten
Vertragsdauer gleichmäßig ansteigt und im gesamten letzten Drittel
die volle Höhe beträgt.
4.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen
über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz
ausgewiesen sind. Bewertungsreserven können starken
Schwankungen unterliegen. Wir ermitteln die Bewertungsreserven
jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses und veröffentlichen
diese in unserem Geschäftsbericht.
Bei Beendigung Ihres Vertrags werden für diesen Zeitpunkt die
Bewertungsreserven ermittelt und gemäß § 153 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes
zur Hälfte berücksichtigt. Von dem so
ermittelten Betrag wird Ihnen bei Beendigung Ihres Vertrags Ihr
Anteil ausgezahlt.
5 Wie sind Ihre Ansprüche gesichert?

Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht
ein gesetzlicher Sicherungsfonds, der bei der Protektor Lebensversicherungs-
AG, Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin,
www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde
die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen.
Geschützt von diesem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer,
der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Vertrag
begünstigter Personen.
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Versicherungs-Schutz und Versicherungsbeitrag
6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz?
Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande
gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein
angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht
bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten?
7.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen.
Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen
des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-
Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge)
sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode
zu entrichten.
7.2 Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt,
sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger
Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu
aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug
verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren,
müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen
wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden
wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform
erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt.
7.3 Wurde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, genügt es für die
Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan
haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der
Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
7.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen
werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können
wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten.
Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch
nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht
besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie
die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt,
die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung
des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die
Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels
Kontodeckung nicht durchgeführt.
7.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden
oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten
Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist
von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand
nicht fristgerecht, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs-
Schutz und wir können den Vertrag kündigen. Auf die
Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen.
Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung
der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden.
7.6 Entsteht für diesen Vertrag eine Steuerpflicht z. B. durch Verlegung
Ihres Wohnsitzes ins Ausland, erhöht sich der Beitrag um die
abzuführende Steuer.
8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei
stellen?
8.1 Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des laufenden
Monats kündigen.
8.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß
§ 169 des Versicherungsvertragsgesetzes. Der Rückkaufswert ist
das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum
Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital der
Versicherung zuzüglich des Betrages für die angesetzten Abschluss-
und Vertriebskosten, der gemäß Ziffer 9.2 in den ersten
fünf Jahren erstattet wird.
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden.
In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung
von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen
Verrechnungsverfahren nur ein geringer Rückkaufswert
vorhanden. Der Rückkaufswert muss auch in den Folgejahren
nicht die Summe der eingezahlten Beiträge erreichen. Der Rückkaufswert
entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsschluss
vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung
des Vertrags abhängt. Die Rückzahlung der Beiträge
können Sie nicht verlangen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert
und seiner garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem
Versicherungs-Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte". Sie ist
Inhalt Ihres Vertrags. Ist eine nicht monatliche Zahlungsperiode
vereinbart, werden zuviel gezahlte Beitragsteile erstattet.
8.3 Anstelle einer Kündigung können Sie verlangen, dass wir Ihren
Vertrag beitragsfrei weiterführen. In diesem Fall reduziert sich die
Versicherungs-Summe auf die beitragsfreie Summe, die nach den
anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss
des laufenden Monats errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsschluss
vereinbarten Garantiebetrag erreicht, dessen Höhe
vom Zeitpunkt der Beitrags-Freistellung abhängt. Bei Tod nach
Beitrags-Freistellung leisten wir die entsprechende herabgesetzte
Versicherungs-Summe, auch wenn diese unter der Summe der eingezahlten
Beiträge liegt. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung
der beitragsfreien Versicherungs-Summe zur Verfügung stehende
Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um ausstehende
Forderungen, z. B. Beitragsrückstände. Erreicht die beitragsfreie
Versicherungs-Summe den Mindestbetrag von 1.000,00 Euro
nicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert.
Die Beitrags-Freistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen
verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der
Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß
Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren keine beitragsfreie
Versicherungs-Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen
nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die
Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.
Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungs-Summe
und ihrer garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs-
Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte". Sie ist Inhalt
Ihres Vertrags.
9 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und
ausgeglichen?
9.1 Durch den Abschluss von Versicherungs-Verträgen entstehen Kosten.
Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten gemäß der
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt
und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
9.2 Für Ihren Vertrag findet das in der Deckungsrückstellungsverordnung
beschriebene Verrechnungsverfahren Anwendung. Hierbei
werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten
herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall,
Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen
Versicherungsperiode und auf Grund der Verordnung über die
Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen für die Bildung
der Deckungsrückstellung bestimmt sind. Die Abschluss- und Vertriebskosten,
die nach dem Verrechnungsverfahren getilgt werden
können, sind auf maximal 4 Prozent der während der Laufzeit des
Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Wir kalkulieren mit einem
niedrigeren Prozentsatz. Diese Abschluss- und Vertriebskosten
werden im Falle einer Kündigung bzw. Beitrags-Freistellung
innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Versicherungs-Schein
angegebenen Beginn anteilig erstattet. Für die Berechnung dieses
Anteils wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Abschlussund
Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ausgegangen. Erstattet
wird der Betrag, welcher auf die Zeit zwischen Kündigung und
dem Ende des fünften Jahres nach dem im Versicherungs-Schein
angegebenen Beginn entfällt. Im Falle einer Beitrags-Freistellung
wird dieser Betrag entsprechend angerechnet.
9.3 Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in
der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung
eines Rückkaufswerts bzw. einer beitragsfreien rungs-Summe vorhanden sind.
Weitere Regelungen
10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen?
10.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen,
sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform
verlangen. Die Vertragssprache ist deutsch.
10.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung
nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende
Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs
an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
11 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo
können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden?
11.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit in den Vertragsvereinbarungen (Antrag, Versicherungs-
Schein, Bedingungen, Verbraucher-Informationen, etc.) nichts abweichend
vereinbart ist, gilt insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz.
11.2 Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt
haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren
Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen.
11.3 Meinen wir, vertragliche Ansprüche gegen Sie einklagen zu müssen,
können wir dies nur bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen
Gericht tun.
11.4 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an
das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland
wenden.
12 Können sich Ihre Vertragsbedingungen zukünftig ändern?
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Bedingungen unwirksam
sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Regelungen in den Bedingungen
und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt.
12.2 Wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen
Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine Vertragsbestimmung
für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Fortführung des
Vertrags notwendig ist oder wenn ohne neue Regelung für eine
Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die
Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des
Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen
berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung
und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer
mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
13 Wann verjähren die Ansprüche?
Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den
Umständen, die den Anspruch begründen und über uns als Versicherer
erlangt. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Berechtigte
die Unkenntnis grob fahrlässig zu vertreten hat. Die Ansprüche
verjähren unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten
spätestens nach zehn Jahren. Haben Sie einen Anspruch bei uns
angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung
bei Ihnen nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn
der Verjährung liegt.
14 Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns als Ihren Vertragspartner.
Wir unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer
Straße 108, 53117 Bonn.
Wir sind außerdem Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann
e.V. Sollte es während der Vertragsdauer einmal zu unterschiedlichen

Fondsversicherung ohne Gesundheitsfragen, Gesundheitsprüfung#

Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsfragen und ohne Gesundheitsprüfung

Private Rentenversicherung mit Risikoversicherung ohne Gesundheitsfragen - Gesundheitsprüfung

Risikoversicherung ohne Gesundheitsfragen  ohne Gesundheitsprüfung

Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsfragen  ohne Gesundheitsprüfung
Lebensversicherung