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Zur Absicherung der Ansprüche aus der Lebensversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds, der bei der Protektor Lebensversicherungs- AG, Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, www.protektor-ag.de, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von diesem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Vertrag begünstigter Personen. L11 - Stand 01/2008 Seite 3 von 4 Versicherungs-Schutz und Versicherungsbeitrag 6 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. 7 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 7.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zu Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. 7.2 Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren, müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt. 7.3 Wurde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 7.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir - solange die Zahlung nicht bewirkt ist - vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt. 7.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungs- Schutz und wir können den Vertrag kündigen. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen. Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden. 7.6 Entsteht für diesen Vertrag eine Steuerpflicht z. B. durch Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, erhöht sich der Beitrag um die abzuführende Steuer. 8 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen? 8.1 Sie können Ihre Versicherung jederzeit zum Schluss des laufenden Monats kündigen. 8.2 Nach einer Kündigung erhalten Sie den Rückkaufswert gemäß § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes. Der Rückkaufswert ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich des Betrages für die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten, der gemäß Ziffer 9.2 in den ersten fünf Jahren erstattet wird. Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert muss auch in den Folgejahren nicht die Summe der eingezahlten Beiträge erreichen. Der Rückkaufswert entspricht jedoch mindestens dem bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags abhängt. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs-Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte". Sie ist Inhalt Ihres Vertrags. Ist eine nicht monatliche Zahlungsperiode vereinbart, werden zuviel gezahlte Beitragsteile erstattet. 8.3 Anstelle einer Kündigung können Sie verlangen, dass wir Ihren Vertrag beitragsfrei weiterführen. In diesem Fall reduziert sich die Versicherungs-Summe auf die beitragsfreie Summe, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Monats errechnet wird, mindestens aber den bei Vertragsschluss vereinbarten Garantiebetrag erreicht, dessen Höhe vom Zeitpunkt der Beitrags-Freistellung abhängt. Bei Tod nach Beitrags-Freistellung leisten wir die entsprechende herabgesetzte Versicherungs-Summe, auch wenn diese unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Versicherungs-Summe zur Verfügung stehende Betrag ist der Rückkaufswert, vermindert um ausstehende Forderungen, z. B. Beitragsrückstände. Erreicht die beitragsfreie Versicherungs-Summe den Mindestbetrag von 1.000,00 Euro nicht, so erhalten Sie den Rückkaufswert. Die Beitrags-Freistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 9 beschriebenen Verrechnungsverfahren keine beitragsfreie Versicherungs-Summe vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungs-Summe und ihrer garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs- Schein beigefügten Anlage „Garantiewerte". Sie ist Inhalt Ihres Vertrags. 9 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und ausgeglichen? 9.1 Durch den Abschluss von Versicherungs-Verträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. 9.2 Für Ihren Vertrag findet das in der Deckungsrückstellungsverordnung beschriebene Verrechnungsverfahren Anwendung. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und auf Grund der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen für die Bildung der Deckungsrückstellung bestimmt sind. Die Abschluss- und Vertriebskosten, die nach dem Verrechnungsverfahren getilgt werden können, sind auf maximal 4 Prozent der während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt. Wir kalkulieren mit einem niedrigeren Prozentsatz. Diese Abschluss- und Vertriebskosten werden im Falle einer Kündigung bzw. Beitrags-Freistellung innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn anteilig erstattet. Für die Berechnung dieses Anteils wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Abschlussund Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ausgegangen. Erstattet wird der Betrag, welcher auf die Zeit zwischen Kündigung und dem Ende des fünften Jahres nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn entfällt. Im Falle einer Beitrags-Freistellung wird dieser Betrag entsprechend angerechnet. 9.3 Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur geringe Beträge zur Bildung eines Rückkaufswerts bzw. einer beitragsfreien rungs-Summe vorhanden sind. Weitere Regelungen 10 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 10.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform verlangen. Die Vertragssprache ist deutsch. 10.2 Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 11 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 11.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in den Vertragsvereinbarungen (Antrag, Versicherungs- Schein, Bedingungen, Verbraucher-Informationen, etc.) nichts abweichend vereinbart ist, gilt insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz. 11.2 Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen. 11.3 Meinen wir, vertragliche Ansprüche gegen Sie einklagen zu müssen, können wir dies nur bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht tun. 11.4 Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. 12 Können sich Ihre Vertragsbedingungen zukünftig ändern? 12.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Regelungen in den Bedingungen und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. 12.2 Wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine Vertragsbestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 13 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den Umständen, die den Anspruch begründen und über uns als Versicherer erlangt. Die Frist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Berechtigte die Unkenntnis grob fahrlässig zu vertreten hat. Die Ansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten spätestens nach zehn Jahren. Haben Sie einen Anspruch bei uns angemeldet, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform mitgeteilten Entscheidung bei Ihnen nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. 14 Wer ist Ihr Ansprechpartner? Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns als Ihren Vertragspartner. Wir unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Wir sind außerdem Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sollte es während der Vertragsdauer einmal zu unterschiedlichen
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