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Private Berufsunfähigkeitsversicherung : Beamtenklausel gilt nicht für Richter, Soldaten und Minister.
Das Risiko der Dienstunfähigkeit wird vor allem bei jüngeren Richterinnen und Richtern durch das Versorgungsrecht nur rudimentär abgesichert. Der Einzelne ist daher gut beraten, privat Risikovorsorge zu betreiben, zumal die Hauptursachen einer Berufsunfähigkeit nicht Unfälle, sondern Erkrankungen insbesondere auf orthopädischem oder neurologisch-psychiatrischem Gebiet sind. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung bieten viele Versicherungsunternehmen an (häufig als Zusatz zur Risikolebensversicherung), einige von ihnen speziell für Beamte mit einer so genannten Beamtenklausel 1. Diese regelt, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten als Berufsunfähigkeit gilt2. Das macht Sinn. Denn ansonsten bestünde für Beamte die Gefahr, »zwischen den Stühlen zu sitzen«, nämlich dann, wenn der Dienstherr die Dienstunfähigkeit bejaht, der Versicherer eine Berufsunfähigkeit aber verneint. Nicht wenige Richterinnen und Richter dürften bislang davon ausgegangen sein, von einer Beamtenklausel erfasst zu werden. Zwar sind sie statusrechtlich keine solchen, werden versorgungsrechtlich aber »beamtenähnlich« behandelt. Der BGH jedoch ist der Auffassung, das Wort »Beamter« sei eindeutig und lasse »keine erweiternde Deutung dahin zu, dass auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten, Richter oder Minister- darunter fallen«3. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, von dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung anzufordern, dass Richter im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung Beamten gleichgestellt werden. RiSG Dr. Jens Blüggel, Detmold
1 Nachweise in Finanztest (8/2003) 2 Eine klassische Beamtenklausel bietet etwa die Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung. Aufgrund von Vereinbarungen mit dem DRB können ihr auch Richter beitreten(hierzu www.richterversorgung.de) Einen entsprechenden Rahmenvertrag hat auch der Niedersächsische Richterbund abgeschlossen. 3 Urteil vom 26.09.2001 - N ZR 220/oo-, NVersZ, 664(NJW-RR 2002, 168 VersR 2001)ekom-Beamte, Telekombeamte, Telekom Beamte
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