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Pressezitate DRIZ
Deutsche Richterzeitung

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Pensionsberechnung, Ruhegehaltsberechnung

Pensionen bei Dienstunfähigkeit im Vollzugsdienst

Private Berufsunfähigkeitsversicherung :
Beamtenklausel gilt nicht für Richter, Soldaten und Minister.

Das Risiko der Dienstunfähigkeit wird vor allem bei jüngeren Richterinnen und Richtern durch das Versorgungsrecht nur rudimentär abgesichert. Der Einzelne ist daher gut beraten, privat Risikovorsorge zu betreiben, zumal die Hauptursachen einer Berufsunfähigkeit nicht Unfälle, sondern Erkrankungen insbesondere auf orthopädischem oder neurologisch-psychiatrischem Gebiet sind.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung bieten viele Versicherungsunternehmen an (häufig als Zusatz zur Risikolebensversicherung), einige von ihnen speziell für Beamte mit einer so genannten Beamtenklausel 1. Diese regelt, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten als Berufsunfähigkeit gilt2. Das macht Sinn. Denn ansonsten bestünde für Beamte die Gefahr, »zwischen den Stühlen zu sitzen«, nämlich dann, wenn der Dienstherr die Dienstunfähigkeit bejaht, der Versicherer eine Berufsunfähigkeit aber verneint.
Nicht wenige Richterinnen und Richter dürften bislang davon ausgegangen sein, von einer Beamtenklausel erfasst zu werden. Zwar sind sie statusrechtlich keine solchen, werden versorgungsrechtlich aber »beamtenähnlich« behandelt. Der BGH jedoch ist der Auffassung, das Wort »Beamter« sei eindeutig und lasse »keine erweiternde Deutung dahin zu, dass auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Soldaten, Richter oder Minister- darunter fallen«3. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, von dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung anzufordern, dass Richter im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung Beamten gleichgestellt werden.
RiSG Dr. Jens Blüggel, Detmold

1 Nachweise in Finanztest (8/2003)
2 Eine klassische Beamtenklausel bietet etwa die Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung. Aufgrund von Vereinbarungen mit dem DRB können ihr auch Richter beitreten(hierzu www.richterversorgung.de) Einen entsprechenden Rahmenvertrag hat auch der Niedersächsische Richterbund abgeschlossen.
3 Urteil vom 26.09.2001 - N ZR 220/oo-, NVersZ, 664(NJW-RR 2002, 168 VersR 2001)
ekom-Beamte, Telekombeamte, Telekom Beamte

Deutsche Richterzeitung 2004 Heft 3 S. 79
Dr. Jens Blüggel
Richter am Sozialgericht

Finanztest Juli 2008 07/09
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„Nun sind sie ja leider Gesetz geworden, die Kürzungen der Pensionen auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Zu erwarten sind erhebliche Versorgungslücken. Das gilt bei etwa vorzeitigem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; hier gibt es Beispiele, die einem die Haare zu Berge stehen lassen, so schlecht »versorgt« unser Staat seine Bediensteten. Dies gilt aber auch für Richter und Staatsanwälte, die - nach dem Zweiten Versorgungsbericht sind dies etwa 45% - die Regelaltersgrenze von heute 65 Jahren erreichen, und zwar selbst dann, wenn sie die vollen 40 Dienstjahre vorweisen können. Der Staat ermöglicht ihnen keine dem Amt und den Erwartungen gemäßen Lebensstil mehr. Er verweist auch diese darauf, für ihren Lebensstandard nach der aktiven Zeit selbst vorzusorgen"

Deutsche Richterzeitung 2002 Heft 10 S. 357
Altersversorgung: Solidarität wird zum Auslaufmodell von Joachim Vetter, Mitglied des Präsidiums des DRB

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Für jüngere Kollegen ist aber gerade die private Absicherung des Risikos der Dienstunfähigkeit besonders wichtig. Das Dienstrechtsreformgesetz vom 1.7.1997 hat erhebliche Einschnitte in den Versorgungsbereich gebracht. Das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit reicht für jüngere Richter mit Familien kaum mehr aus, auch nur einen bescheidenen Lebensunterhalt zu bestreiten".  ..."Wer »Riester-Rente« und eine Dienstunfähigkeitsversicherung finanziell nicht gleichzeitig bewältigen kann, sollte der Absicherung für den Fall der Invalidität den Vorzug geben.

Deutsche Richterzeitung 2002  Heft 10 S. 358
Altersversorgung: Solidarität wird zum Auslaufmodell von RLSG Dr. Wilhelm Tappert, (Mainz), Mitglied des Präsidiums des DRB

Kooperationen

Kooperation mit
Slvsh
Schulleiterverband SH

Gruppenvertrag mit dem Niedersächsischen Richterbund

Kooperation mit dem IPV
Industrie-Pensions-Verein

Manfred Mürbe VRLG
Memmingen;
Deutsche Richterzeitung 1998 Heft 10 S. 411. Dienstrechtsreform: Auslaufmodell Rundumversorgung

„ Der Status als Richter , sichert nicht mehr ausreichend. Zusätzlicher Schutz ist vor allem hinsichtlich der Dienstunfähigkeit und des Todesfalls unumgänglich!"

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