Die Dienstunfähigkeitsklauseln oder Beamtenklauseln aller Anbieter.
Lassen Sie sich hier beraten, welche der Klauseln, die für Sie günstigste ist.
Beamtenklausel 1
Bei Beamten auf Lebenszeit liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn sie vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und wegen der Dienstunfähigkeit aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses infolge ihres Gesundheitszustandes entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden. Als Berufsunfähigkeit gilt nicht eine Dienstunfähigkeit, die wegen besonderer gesundheitlicher Anforderungen an spezielle Beamtengruppen (z.B. Polizei, Feuerwehr) eintritt."
Beamtenklausel 2
,Allgemeine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Spezielle Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen auf bestimmte Bereiche (Polizei-, Justiz- Zollzugsdienst, Feuerwehreinsatzdienst) beschränkter Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die spezielle Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird." Die Leistungen werden erbracht soweit die (allgemeine) Dienstunfähigkeit vor dem Schluss des Versicherungsjahres eintritt, in dem die versicherte Person das 50. Lebensjahr (bei Beschäftigten im Polizei-, Justiz-, Vollzugsdienst oder Feuerwehrdienst bzw. bei spezieller Dienstunfähigkeit 45. Lebensjahr) vollendet. Bei Beamten auf Widerruf bzw. auf Probe leistet der Versicherer maximal für 48 Monate; darüber hinaus wird geleistet, wenn Berufsunfähigkeit besteht. Ein Anspruch auf Leistungen bei Eintritt der speziellen Dienstunfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn der versicherten Person eine Übernahme in eine andere Beamtenlaufbahn angeboten wird, die dazu führt, dass bei Antritt der anderen Beamtenlaufbahn keine Dienstunfähigkeit vorliegt, und die versicherte Person dieses Angebot ablehnt. Ein Anspruch auf Leistungen bei Eintritt der speziellen Dienstunfähigkeit besteht für eine Dauer von 48 Monaten jedoch dann, wenn der versicherten
Person eine Übernahme in eine andere Beamtenlaufbahn angeboten wird, die dazu führt, dass bei Antritt der anderen Beamtenlaufbahn keine Dienstunfähigkeit vorliegt, und die versicherte Person dieses Angebot annimmt. Nach Ablauf der Leistungsdauer werden weitere Leistungen nur bei Vorliegen der allgemeinen Dienstunfähigkeit sowie der übrigen hierfür geltenden Voraussetzungen erbracht.
Beamtenklausel 3
Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit."
Beamtenklausel 4
Ist die versicherte Person Beamter im öffentlichen Dienst, so gilt sie als vollständig berufsunfähig, wenn sie - vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze - aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird.""Bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren/Vollzugsdienstes gilt die Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit/Vollzugsdienstunfähigkeit (festgestellt aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes) als vollständige Berufsunfähigkeit. Die Leistungspflicht wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit/Vollzugsdienstunfähigkeit endet 30 Monate nach der Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand; die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Ablauf der 30 Monate Berufsunfähigkeit im Sinne des §2 Abs. 1, 2 und 4 der Bedingungen für die BUZ nachgewiesen wird." "Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten als vollständig berufsunfähig, wenn Berufssoldaten vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze bzw. Soldaten auf Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des Gutachten eines Arztes der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (bei Berufssoldaten) bzw. entlassen (bei Soldaten auf Zeit) worden sind."
Beamtenklausel 5
Ist die versicherte Person Beamter im öffentlichen Dienst, so gilt sie als vollständig berufsun fähig, wenn sie - vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze - aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen bzw. in den Ruhestand versetzt wird." "Bei Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren/Vollzugsdienstes gilt die Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit/Vollzugsdienstunfähigkeit (festgestellt aufgrund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes) als vollständige Berufsunfähigkeit. Die Leistungspflicht wegen Feuerwehrdienstunfähigkeit/Vollzugsdienstunfähigkeit endet 72 Monate nach der Entlassung bzw. Versetzung in den Ruhestand; die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Ablauf der 72 Monate Berufsunfähigkeit im Sinne des §2 Abs. 1 der Bedingungen für die Premium BUZ nachgewiesen wird." "Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten als vollständig berufsunfähig, wenn Berufssoldaten vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze bzw. Soldaten auf Zeit vor Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund des Gutachten eines Arztes der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (bei Berufssoldaten) bzw. entlassen (bei Soldaten auf Zeit) worden sind."
Beamtenklausel 6
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. (...) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen auf bestimmte Bereiche (z.B. Polizei- Justizvollzugsdienst, Feuerwehreinsatzdienst) beschränkter Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die beschränkte Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird." Die versicherten Leistungen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewährt. Nach diesen sechs Jahren wird Berufsunfähigkeit geprüft und falls die versicherte Person das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann eine abstrakte Verweisung erfolgen.
Beamtenklausel 7
Berufsunfähigkeit liegt bei Beamten des öffentlichen Dienstes und Richtern auch vor, wenn der versicherte Beamte oder Richter allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt bzw. allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurde. Bei Beamten des öffentlichen Dienstes und Richtern auf Probe, die allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit entlassen bzw. bei Beamten des öffentlichen Dienstes auf Widerruf, bei denen allein aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit das Beamtenverhältnis widerrufen wurde, erbringen wir ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entlassung bzw. des Widerrufs die versicherten Leistungen bis zum Ablauf des Monats in dem die versicherte Person stirbt oder die vertragliche Leistungsdauer endet, längstens jedoch für 36 Monate." Für Polizeibeamte gilt: "Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person als Polizeivollzugsbeamter vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze ausschließlich infolge ihres Gesundheitszustandes aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens als polizeidienstunfähig entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird." Ist dies der Fall, leistet der Versicherer ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entlassung bzw. Versetzung wirksam wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Dienstunfähigkeit wiederhergestellt ist, die versicherte Person stirbt, die vertragliche Leistungsdauer endet, längstens jedoch für 36 Monate. Wird eine DU-Klausel vereinbart, so ist eine abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht möglich (auch in der Nachprüfung). Außerdem kann der Versicherer ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine Verweisungstätigkeit ausüben kann.
Beamtenklausel 8
Ausschließlich wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassene Beamte auf Probe bzw. Beamte auf Widerruf (...) erhalten die versicherten Leistungen (...) für den Zeitraum von einem Jahr." Bei einem Beamten auf Lebenszeit wird geleistet, "wenn der versicherte Beamte ausschließlich wegen medizinisch festgestellter allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist (...)." Für beispielsweise Mitglieder des Bundesgrenzschutzes, der Feuerwehren sowie des Polizei-, Justiz- und Zollvollzugsdienstes gilt folgendes: Bei einem versicherten Beamten auf Widerruf oder auf Probe wird für 36 Monate geleistet, "wenn der versicherte Beamte ausschließlich wegen seines Gesundheitszustands wegen medizinisch festgestellter spezieller oder allgemeiner Dienstunfähigkeit (...) entlassen wurde." Bei einem Beamten auf Lebenszeit wird geleistet, "wenn der versicherte Beamte ausschließlich wegen seines Gesundheitszustands wegen medizinisch festgestellter spezieller Dienstunfähigkeit (...) in den Ruhestand versetzt worden ist (...)." Bei Berufssoldaten wird geleistet, wenn er wegen medizinisch festgestellter Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, bei Zeitsoldaten wird für ein Jahr geleistet, sofern mindestens 3 Jahre seit Diensteintritt vergangen sind. Wird eine DU-Klausel vereinbart, so ist eine abstrakte Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, bis zum vollendeten 50. Lebensjahr möglich (auch in der Nachprüfung). Außerdem kann der Versicherer ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine Verweisungstätigkeit ausüben kann.
Beamtenklausel 9
„...wenn die versicherte Personals Beamtin/Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist...
und dazu wegen Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist."
Beamtenklausel 10
§2 Was ist Berufsunfähigkeit (Pflegebedürftigkeit) im Sinne dieser
Bedingungen? Absatz (3)
Berufsunfähigkeit kann von Beamten auch durch Vorlage der Verfügung über die
Entlassung oder dauernde Versetzung in den Ruhestand belegt werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen wird, dass diese Verfügung nach ärztlicher Beurteilung und ausschließlich wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte erfolgt (Vorlage des amtsärztlichen
Gutachtens). In diesem Fall werden wir keine weiteren Untersuchungen gemäß §
4 Absatz 2 durch von uns beauftragte Ärzte verlangen. Die Leistungen werden dann ab dem Entlassungs- bzw. Versetzungstermin erbracht. Der Ausschluss der Verweisung (siehe Absatz 1) gilt auch hier.