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Besser ist es kommt erst gar nicht soweit, eine solche oder ähnich formulierte Klausel bedeutet nicht „Versicherung, sondern „Verunsicherung"!

LG Braunschweig: Nürnberger Versicherung muss für die Zusicherung ihres Versicherungsvertreters bzgl. des Inhalts einer Beamtenklausel im Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung haften.

Die Dienstunfähigkeits- oder Beamtenklausel der Nürnberger:

1.Bedingung (Fraglich ist, wann diese nachgewiesen ist: Durch den Dienstherrn oder durch den Versicherten)

„...wenn die versicherte Personals Beamtin/Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist...
2. Bedingung

...und dazu wegen Dienstunfähigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst in den Ruhestand versetzt oder entlassen worden ist."

Unser Mandant wurde im Jahre 2006 aufgrund einer psychischen Erkrankung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand als Beamter versetzt und beantragte hernach Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, welche die Nürnberger Versicherung ihm mit dem Argument verweigerte, trotz der im Vertrag enthaltenen Beamtenklausel und der Versetzung des Mandanten in den Ruhestand dürfe man gleichwohl selbst prüfen, ob tatsächlich eine dauerhafte gesundheitliche Unfähigkeit zur Ausübung der Dienstpflichten des Beamten vorliege. Dies hätte man getan und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben sei.

20.2.2008 : Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamtenklausel Dienstunfähigkeitsklausel

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 20.02.2008 (rechtskräftig)
Die Kanzlei Büchner Rechtsanwälte hat am 20.02.2008 vor dem Landgericht Braunschweig das o.g. Urteil erstritten, mit dem Ergebnis, dass der Rentenanspruch unseres Mandanten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Nürnberger Versicherung anerkannt worden ist.
Unser Mandant hatte als Beamter im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst einer Kreisverwaltung eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Nürnberger Versicherung AG genommen. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Nürnberger ist deshalb gefallen, weil die Nürnberger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsunfähigkeitsversicherung offensiv unter der Berufsgruppe der Beamten geworben hatte und herausstrich, dass die Verträge der Nürnberger eine sog. „Beamtenklausel" enthalten; d.h., das die Nürnberger im Fall der Versetzung des Beamten in den Ruhestand unmissverständlich und ohne weitere Prüfung leistet.
Die Nürnberger Versicherung stellte sich in ihrer Werbung als „Nürnberger Beamten Lebensversicherung für den Öffentlichen Dienst" dar und führte den Slogan: „Dem öffentlichen Dienst verbunden".
Unser Mandant wurde im Jahre 2006 aufgrund einer psychischen Erkrankung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand als Beamter versetzt und beantragte hernach Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, welche die Nürnberger Versicherung ihm mit dem Argument verweigerte, trotz der im Vertrag enthaltenen Beamtenklausel und der Versetzung des Mandanten in den Ruhestand dürfe man gleichwohl selbst prüfen, ob tatsächlich eine dauerhafte gesundheitliche Unfähigkeit zur Ausübung der Dienstpflichten des Beamten vorliege. Dies hätte man getan und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Berufsunfähigkeit nicht gegeben sei.
Das Landgericht Braunschweig hat unserer Klage stattgegeben, ohne dass es im Ergebnis auf die rechtliche Qualität der von der Nürnberger Versicherung verwendeten Beamtenklausel eingehen musste. Vielmehr sah es die Tatsache aufgrund einer stattgehabten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung im Jahr 1995 explizite Werbestrategie der Nürnberger Versicherung war, die Berufsgruppe der Beamten mit der sog. „Beamtenklausel" zu bewerben, welche automatisch bei Versetzung in den Ruhestand eine Rente gewähren soll, ohne das weitere Voraussetzungen zu prüfen wären.
Anmerkung der Redaktion (RA Büchner):
Im Ergebnis stellt das Urteil des LG Braunschweig eindeutig klar, dass sich Versicherungsgesellschaften auch in Bezug auf die Erläuterungen der sog. Beamtenklausel die Zusicherungen ihres Vertriebs zurechnen lassen müssen und dafür auch haften. Zum rechtlichen Gehalt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Variante einer Beamtenklausel musste sich das Gericht vorliegend nicht äußern.
Die Beamtenklausel in einem Vertrag der Berufsunfähigkeitsversicherung erfüllt den Zweck, dass der Versicherte im Falle einer Versetzung in der Ruhestand automatisch auch Leistungen aus seinem privaten BU-Versicherungsvertrag erhält, ohne dass er weitere Prüfungen seines Gesundheitszustandes durch den Versicherer hinnehmen muss.
In der inhaltlichen Auseinandersetzung um die rechtliche Bewertung sog. Beamtenklauseln ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der juristischen Literatur noch vieles streitig. Bisher hatte jedoch die Nürnberger Versicherung den Vorteil, dass sie sich auf eine ihr weit entgegenkommende Rechtsprechung des LG Nürnberg und des OLG Nürnberg berufen konnte, welche i.E. einer sehr engen Interpretation der Beamtenklausel nachhängt. Da bis zum 31.12.2007 nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz die Nürnberger Versicherung in der absoluten Mehrzahl der Fälle in Nürnberg verklagt werden musste, konnte sich die Nürnberger Versicherung auf der ihr entgegen kommenden Rechtsprechung ihres „Haus- und Hofgerichts" ausruhen. Mit den Regelungen zum Gerichtsstand nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz, nach der der Versicherte auch an seinem Wohnsitz die Versicherung verklagen kann, hat sich diese Situation grundlegend geändert. Man darf insofern hoffen, dass wir in Zukunft noch viele Urteile erstreiten werden, welche einen differenzierteren Blick auf die Bewertung von Beamtenklauseln zulassen, als das bisher am Landgericht oder am Oberlandesgericht Nürnberg der Fall war und ist.
Verfahren:
Sollten Sie unsere Kanzlei mit der Prüfung Ihres Sachverhaltes betrauen wollen, kontaktieren Sie unser Büro bitte telefonisch oder per Email. Bitte beachten Sie dabei ggf. bereits laufende Fristen!
Wir arbeiten bundesweit und sind für den Fall, dass Sie nicht in Berlin und Umgebung wohnen, in der Lage, innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und den Sachverhalt mit Ihnen zunächst telefonisch abzuklären.
Die Kosten der Rechtsberatung und des Verfahrens muss im Regelfall Ihre Rechtsschutzversicherung übernehmen, so diese vorhanden ist. Wir arbeiten mit allen Rechtsschutzversicherern zusammen und übernehmen - für Sie kostenlos - die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.
Falls Sie sich selbst vorab bei Ihrer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob Ihre Sache vom Vertrag umfasst ist, beachten Sie bitte folgendes: Versicherungsrechtliche Beratungen bzw. Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtsschutzverträgen enthalten, so lange der Vertrag nicht auf eine bestimmte Sparte (z.B. nur Arbeitsrechtsschutz) beschränkt ist. Das Kriterium für die Gewährung von Beratungs- bzw. Vertretungsrechtsschutz ist allein, ob ein sog. Leistungsfall für die Rechtschutzversicherung gegeben ist, der immer dann vorliegt, wenn die Gegenseite (also Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung) gegen ihre Rechtspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß kann beispielsweise bereits in einer schleppenden Regulierung liegen.
Beachten Sie weiterhin, dass Sie nach den Rechtsschutzversicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl haben und Rechtsschutzversicherungen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline" verweisen noch Ihnen glaubend machen dürfen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Diese Empfehlungen von Rechtsschutzversicherungen orientieren sich erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation und Erfahrung des Rechtsanwalts, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit den Rechtsschutzversicherern unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen!
Durch die Beauftragung eines Anwalts der nicht an Ihrem Wohnsitz praktiziert, entstehen Ihnen keine Mehrkosten. Allein im Prozessfall können geringe Mehrkosten (Reisekosten des Anwalts) - die die Versicherung u.U. nicht übernehmen muss - entstehen. Dies ist jedoch sehr selten der Fall, da die Versicherten meist selbst nicht am Sitz der Versicherung wohnen, wo diese aber i.d. R. verklagt werden muss. Sollte eine derartige Situation in Ihrem Rechtsstreit entstehen, machen wir Ihnen ein akzeptables Angebot.
Für den Fall, dass Sie nicht rechtsschutzversichert sind, gleichwohl aber anwaltliche Vertretung oder Beratung wünschen, sprechen Sie uns gern an. Wir klären vorab mit Ihnen, welche Verfahrensschritte wir zunächst für sinnvoll halten und welche Gebühren für Sie durch unsere Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt entstehen, so dass auf beiden Seiten Kostensicherheit besteht. Beachten Sie weiterhin: für den Fall einer erfolgreichen anwaltlichen Tätigkeit ist die Gegenseite verpflichtet, unsere Anwaltsgebühren zu tragen!

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