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Finanztest Juli 2008 07/09
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Hier klicken: Die  Verbraucherschutzorganisation  Bund der Versicherten (BdV) empfiehlt  unsere Beamtenklausel als vorteilhafteste Regelung

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung schützt Beamte ungenügend.
Nur eine Dienstunfähigkeitsversicherung mit lebenslangen Pflegerentenschutz bietet guten Schutz für Feuerwehrbeamte, hier gibt es sie noch!
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Viele Versicherungen bieten für Beamte, keine „Dienstunfähigkeitsklausel", worin der Begriff der Berufsunfähigkeit durch den der Dienstunfähigkeit ersetzt wird, oder -wenn überhaupt - machen sie die Dienstunfähigkeitsklausel davon abhängig, dass die Dienstunfähigkeit ausschließlich aus medizinischen Gründen verursacht sein muss.
Dies tun sie deshalb nicht, weil die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von Beamten oft nicht allein auf Grundlage der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgenommen wird. Vielmehr werden vom Dienstherrn oft auch andere, subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Feststellung der
Dienstunfähigkeit ist Ermessenssache des Amtsarztes. So kann es durchaus sein, dass allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Dienstunfähigkeit begründen. Sieht man von unserem Bedingungswerk ab, gibt es derzeit keinen Versicherer mehr, der in seinem Bedingungswerk  abverlangt, dass die Dienstunfähigkeit nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen eingetreten sein muß.
Es zeigt sich hier, dass die sonst auf dem Markt angebotenen Dienstunfähigkeitsklauseln so viele Haken und Ösen aufweisen, dass den Versicherern immer Auswege bleiben sich von der Leistung zu drücken, wovon diese auch Gebrauch machen.

Als einzigem Anbieter auf dem Markt wird hier Feuerwehrbeamten eine Dienstunfähigkeitsversicherung angeboten, die den Namen auch verdient:
1. Es gilt die echte Beamtenklausel: Der Versicherer knüpft ohne „wenn und aber" an die Entscheidung des Dienstherrn auf Anerkennung der Dienstunfähigkeit an, auch dann wenn andere subjektive nicht-medizinische Gründe bei der Entscheidung des Dienstherrn eine Rolle gespielt haben.
2. Es ist die spezielle Feuerwehrdienstunfähigkeit versichert. Keine Begrenzung der Leistungen auf einen Zeitraum von nur bis zu 6 Jahren oder weniger, wie bei anderen Anbietern.
3. Eine Verweisung auf einen Zivilberuf als „Nichtbeamter"  ist nicht möglich. Dies ist absolut einzigartig auf dem Versicherungsmarkt.
4. Alle anderen Anbieter von Dienstunfähigkeitsversicherungen machen die Zahlung der Rente ausschließlich davon abhängig, das allein medizinische Gründe Ursache der Dienstunfähigkeit sind. Viele Versicherer bieten nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung an. Dann hat der Versicherte durch eigenes Attest, unabhängig von der Entscheidung des Dienstherrn eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50% zu beweisen. Gelingt das nicht ist er zwar dienstunfähig und bekommt dennoch keine Rente!
Bei eingetretener Dienstunfähigkeit muss also nicht der zusätzliche Beweis einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % erbracht werden.


Hier bekommen Sie den Top-Dienstunfähigkeitsschutz mit der echten Beamtenklausel:

Nicht zu verwechseln mit den Klauseln anderer Versicherer mit dieser Formulierung: Bei einem Beamten ist die Berufsunfähigkeit nachgewiesen, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen dauernder allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.«
Anmerkung: Das besonders spitzfindig formulierte Beispiel einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel, und zwar wegen der Formulierung »ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes«; denn der die Dienstunfähigkeit feststellende Dienstherr ist in seiner Entscheidung zum einen nicht zwangsläufig an das amtsärztliche Gutachten gebunden und kann zum anderen die Dienstunfähigkeit auch aussprechen, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 Prozent beträgt.

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Die Untersuchung der von  nur noch wenigen Versicherrn angebotenen Dienstunfähigkeitsklauseln macht
deutlich: Regelungen, die in Werbeaussagen einzelner Gesellschaften als Dienstunfähigkeitsklausel deklariert werden und dem Kunden erhebliche Vorteile versprechen, können sich bei genauerem Hinsehen im konkreten Einzelfall als nutzlos darstellen.
Wie dargelegt, wird die DU-Klausel von vielen Versicherern - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - nicht mehr angeboten. Es bleibt abzuwarten, ob sie in naher Zukunft gänzlich vom Markt verschwindet. Die Formulierung von »Pseudo-DU-Klauseln« führt eher zu Irritationen und Irreführung als zu Produkttransparenz und ist daher abzulehnen. Für den Beamten wird es immer schwieriger, ein gutes BU-Produkt mit einer DU-Klausel zu bekommen.
Die interessierten Kunden müssen sich beeilen.
Siehe Franke & Bornberg (Rating Agentur spezialisiert auf BU-Versicherungen, gilt als der „BU-Papst")

Wann sind Beamte dienstunfähig
Vorübergehende Dienstunfähigkeit infolge Krankheit hat der Beamte/die Beamtin unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen - spätestens jedoch am 4. Tag - durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Auf Aufforderung hin muß er/sie sie durch einen Amtsarzt bestätigen lassen.
Dauernd dienstunfähig ist der Beamte/die Beamtin, wenn er/sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner/ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Er/sie kann auch dann als dauernd dienstunfähig angesehen werden, wenn er/sie infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, daß er/sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Für Feuerwehrbeamte des Einsatzdienstes und Justizvollzugsbeamte gilt eine besondere Regelung.
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte/die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen.
Dauernd dienstunfähige Beamte / Beamtinnen auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen; dies soll durch Übertragung eines anderen Amtes innerhalb der Laufbahngruppe - auch mit zumutbarergeringerwertiger Tätigkeit - gegebenenfalls vermieden werden.
LBG - §§ 36 und 77 bis 80, 107 bis 109

Untersuchung durch den Amts- oder Personalarzt.


Die Überprüfung der Dienstfähigkeit erfolgt durch Amtsärzte (vgl.
§ 46 a BBG) bzw. bei Landesbeamten in Hamburg durch den Personalärztlichen Dienst (= PÄD).
Die Beamtengesetze enthalten übereinstimmend ähnliche Regelungen über die Pflicht, sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen.

Der Beamte erhält meist nach längerer Erkrankung oder im Hinblick auf konkrete Auffälligkeiten (z.B.: Verdacht der Alkoholabhängigkeit) auf Veranlassung seiner Beschäftigungsbehörde eine Einladung des PÄD zu einer Untersuchung.
Dieser Einladung wird er im Regelfall Folge leisten müssen. Nur in ganz besonderen Fällen kann die entsprechende Anordnung rechtswidrig und ein
Widerspruch sinnvoll sein.
Die Rechtsnatur der Anordnung ist umstritten. Der VGH Baden-Württemberg sieht darin ebenso wie das OVG Berlin einen
Verwaltungsakt.

Ordnet der Dienstherr die sofortige Vollziehung ausdrücklich an oder ist er nicht bereit, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu akzeptieren, so kann ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren betrieben werden.
Ist im Einzelfall die Neutralität der beauftragten Amtsärzte zu bezweifeln, so wird das Gericht unter Umständen die Anordnung insoweit aufheben.

Hat der Beamte sich der Untersuchung zu stellen, dann wird er seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen, so dass der PÄD umfassende Informationen beiziehen kann. Ggf. empfiehlt es sich auch, dass der Beamte Stellungnahmen und Äußerungen seiner Ärzte zuvor einholt und mit zur Untersuchung nimmt.

Das Ergebnis der Untersuchung wird der Beschäftigungsbehörde schriftlich mitgeteilt. Man sollte es für selbstverständlich halten, dass auch der Beamte umfassend informiert wird, aber das ist oft nicht der Fall. Hier sollte man zumindest auf Erteilung einer Abschrift drängen.
Im Bundesbeamtengesetz ist das ausdrücklich vorgesehen, bitte vergleichen Sie § 46 a Absatz 4 BBG.

Die Qualität der Arbeit des PÄD in Hamburg ist nicht unumstritten. Einem Vergleich mit sonst (z. B. in Gerichtsverfahren) üblichen Gutachten halten seine Arbeiten regelmäßig
nicht stand.
Bei den Beschäftigungsbehörden ist man indessen zu kritischer Betrachtung der Arbeiten des PÄD kaum bereit. Insgesamt erscheint dieser Bereich auch deshalb als fragwürdig, weil dem PÄD die wahre Unabhängigkeit fehlt.

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