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Checkliste zur Berufsunfähigkeitsversicherung von Finanztest Achtung diese Checkliste gilt nicht für Dienstunfähigkeitsversicherungen! Also nur für Nichtbeamte Warum? Weil bei einer echten Dienstunfähigkeitsversicherung der Dienstherr die Dienstunfähigkeit feststellt und nicht der Versicherer. Der Versicherer übernimmt die Entscheidung des Dienstherrn ohne " Wenn und Aber" ohne eigenes Nachprüfungsrecht. Der sonst erforderliche med- Nachweis entfällt durch Vorlage der Ruhestands- oder Entlassungsurkunde. Die Beantwortung der Fragen in blauer Schrift enfällt für Beamte, weil es auf deren Beantwortung nicht ankommt. Ein rotes "Ja" ist die Bejahung für unsere DANV-BU- Bedingungen.
BEDINGUNGEN: 1. Verweisungsverzicht: Gilt der Versicherte laut Bedingungen bereits als berufsunfähig, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann und verzichtet der Versicherer darauf, ihn auf einen anderen Beruf zu verweisen? Ja Nein (Eine Verweisung wäre dann nur möglich, wenn der Versicherte eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht („konkrete Verweisung")). Ungünstiger ist die Voraussetzung „vollständige BU liegt vor, wenn der Versicherte ... dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung...." Außerdem: a) Etwas ungünstiger wäre es, wenn bei der Betrachtung des Berufes auch der vor einem Berufswechsel ausgeübte Beruf mit herangezogen wird. b) Etwas ungünstiger wäre es, wenn bei abhängig Beschäftigten geprüft wird, ob eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zumutbar ist. c) Günstig bei Tarifen ohne Verweisungsverzicht ist es, wenn zumindest ab einem bestimmten Alter (z.B. 50, 53 oder 55 Jahre) auf die Verweisung verzichtet wird. d) Im Falle einer konkreten Verweisung ist es wichtig, dass in den Bedingungen festgeschrieben steht, dass die Verweisungstätigkeit der bisherigen Lebensstellung und Ausbildung entspricht. Siehe auch Berufsklauseln (Punkt 18) 2. Nachprüfungsverfahren: Legt der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit die gleichen Kriterien zu Grunde wie bei der Erstprüfung? Ja Nein Ungünstig wäre es, wenn bei der Nachprüfung verwiesen werden könnte. bezogen auf die abstrakte Verweisung
3. Prognosezeitraum: Leistet der Versicherer laut Bedingungen bereits dann, wenn der Arzt eine Berufsunfähigkeitsdauer von „voraussichtlich sechs Monaten„ diagnostiziert? Ja Nein Ungünstiger ist die Definition „voraussichtlich dauernd", die laut Rechtsprechung einen Zeitraum von drei Jahren meint.
4. Rückwirkende Anerkennung: Zahlt der Versicherer die Rente auch dann ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, falls der Arzt in den ersten sechs Monaten keine klare Prognose abgeben kann? Ja Nein Ungünstig ist die Formulierung: „So gilt die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit." Sie bedeutet: Der Versicherer zahlt erst ab dem 7. Monat eine Rente. 5. Rückwirkende Zahlung: Zahlt der Versicherer die Rente rückwirkend (z.B. mind. bis zu drei Jahren) ab Beginn der Berufsunfähigkeit, wenn Sie versäumt haben, ihm diese frühzeitig (innerhalb von drei Monaten) nach Eintritt zu melden? Ja Nein Achtung: Falls eine Krankentagegeldversicherung (KT) existiert, besteht die Gefahr der Doppelzahlung bei „rückwirkender Anerkennung" bzw. „rückwirkender Zahlung" durch den BU-Versicherer. Der KT-Versicherer könnte seine Zahlungen zurückverlangen, da er ab Eintritt der Berufsunfähigkeit max. noch drei Monate lang leisten muss. Tipp: KT-Versicherte sollten bei längerer Arbeitsunfähigkeit an mögliche Rückforderungen durch den KTVersicherer denken. 6. Unverschuldete Obliegenheitsverletzung: Verzichtet der Versicherer bedingungsmäßig auf die Anwendung des § 41 Versicherungsvertragsrecht(VVG)? Ja Nein Ungünstig ist die Beibehaltung des § 41 VVG, da der Versicherer dann die Möglichkeit hat, höhere Beiträge zu verlangen oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Versicherte schuldlos bestimmte Angaben nicht gemacht hat.
7. Rücktritt des Versicherers: Wie lange kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn er feststellt, dass der Kunde falsche Angaben gemacht hat? Günstig ist ein möglichst kurzes Rücktrittsrecht.
3 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
8. Pflegefall: a) Ab wie vielen Pflegepunkten zahlt der Versicherer eine anteilige Rente? Üblich: ab 3 Pflegepunkten. Ab Punkten b) Ab wann zahlt der Versicherer die volle vereinbarte Rente?
9. Beitragsstundung: a) Stundet der Versicherer die Beiträge, solange noch nicht geklärt ist, ob er das Leiden als Berufsunfähigkeit anerkennt? Ja Nein b) Verzichtet der Versicherer darauf, Stundungszinsen zu berechnen? Ja Nein c) Stundet der Versicherer unabhängig davon, ob alle Unterlagen vorliegen? (Fundstelle BU: § 1, Absatz 6) Ja Nein 10. Rückzahlung von Renten: Verzichtet der Versicherer auf Rückzahlung der bereits gezahlten Renten, wenn er die Berufsunfähigkeit zunächst nur befristet anerkennt und später einen negativen Bescheid erteilt? Anm.: Ohne entsprechende Regelung kann nicht zurückgefordert werden. Ja Nein 11. Befristete Anerkenntnisse: Schreibt der Versicherer in seinen Bedingungen nachvollziehbar fest, ob er auf eine befristete Anerkennung verzichtet oder wie häufig und für wie lange Leistungsanerkenntnissebefristet werden können? Ja Nein Wird auf eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit während einer befristeten Anerkennung verzichtet? Ja Nein
12. Arztanordnungsklausel: Verzichtet der Versicherer auf die Arztanordnungsklausel? Ja Nein Andernfalls kann Ihr Rentenanspruch verfallen, wenn Sie sich nicht nach ärztlichen Weisungen richten.
13. Nachversicherungsgarantie: Kann der Kunde später unter bestimmten Voraussetzungen den Versicherungsschutz (die Rente) ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen? Ja Nein Prüfen Sie, an welche Voraussetzungen (Heirat, Geburt eines Kindes etc.) eine Erhöhung geknüpft ist, bis zu welchem Alter sie erfolgt sein muss und bis zu welcher max. Höhe sie möglich ist. Ja Nein 14. Ausschlüsse: Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen (zum Beispiel bei Fahrtveranstaltungen, Krieg, best. Blutalkoholgehalt, bei Gesundheitsstörungen psychischer oder nervöser Art etc.)? aktives Kriegsrisiko, bei vorsätzlicher Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens, absichtlicher Herbeiführung der Erkrankung bzw. Suizidversuch, ionisierende Strahlen - sofern nicht berufsmäßig ausgesetzt
15. Geltungsbereich: a) Gilt der Versicherungsschutz weltweit, europaweit oder lediglich für das Gebiet der Bundesrepublik? Weltweit Bundesweit Europaweit b) Welche zeitliche Befristung gilt für den unter a) angegebenen Schutz? c) Gilt der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Wohnsitz für längere Zeit ins außereuropäische Ausland verlegt wird? Ja Nein d) Gelten besondere Bestimmungen, falls Sie im Ausland berufsunfähig werden? Wenn ja, welche? Für ausländische Kunden gelten z.T. besondere Bestimmungen 16. Besonderheiten: Welche Sonderleistungen bietet der Versicherer ohne zusätzlichen Beitrag bei Eintritt oder Ende der Berufsunfähigkeit ? a) Soforthilfe in Höhe von Euro b) Übergangsleistung in Höhe von Euro c) Wiedereingliederungshilfe in Höhe von Euro d) Sonstiges in Höhe von Euro
VERTRAGSGESTALTUNG 17. Invaliditätsgrad: Können Sie statt der Pauschalregelung auch eine Staffelregelung abschließen, die schon ab 25 oder 33,3 Prozent Invalidität anteilig zahlt? Ja Nein Die Staffelregelung greift bei schleichenden Krankheiten besser als die Pauschalregelung, führt aber in der Praxis oft zu Streit. Grund: die schwierige Bestimmung des Invaliditätsgrades. Eine Pauschalregelung, die ab 50 Prozent die volle Rente zahlt, ist daher oftmals günstiger - vor allem für Arbeitnehmer mit risikoreichen oder spezialisierten Berufen.
18. Berufsklausel: Bietet das Angebot für Ihre Tätigkeit eine Berufsklausel wie beispielsweise für Ärzte oder Anwälte? Ja Nein Berufsklauseln erschweren es dem Versicherer in aller Regel, Sie auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, falls Sie berufsunfähig werden und sind daher für Sie vorteilhaft (sofern in den Bedingungen nicht ohnehin auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird). Wichtig: Die Sonderklausel sollte in jedem Fall den Begriff „Lebensstellung" enthalten oder auf Ihre konkrete Tätigkeit abstellen etwa Facharzt für Chirurgie. Die Formulierung sollte „seinen Beruf als z.B. Arzt" statt „einen Beruf als Arzt" lauten. Andernfalls werden Sie in diesem Beispiel zwar nicht auf arztfremde Tätigkeiten verwiesen, müssen aber womöglich drastische Gehaltseinbußen hinnehmen. Günstiger ist es dann in der Regel, wenn der Versicherer generell auf die abstrakte Verweisung verzichtet.
19. Dynamik: Ist es möglich, den Vertrag mit einer Dynamik auszustatten, um so dem Inflationsrisiko zu begegnen? Ja Nein Bei der Überschussart „Bonussystem" ist die Dynamik in der Regel nicht nötig, weil sich Ihr Rentenanspruch ohnehin regelmäßig erhöht.
20. Umwandlung: Kann ein Vertrag - bestehend aus Risikolebensversicherung plus Buz - auf Wunsch später in eine Kapitallebensversicherung plus Buz umgewandelt werden? Ja Nein Achtung: Zuweilen gilt das Umwandlungsrecht nur in den ersten zehn Vertragsjahren und zudem nur für die Lebensversicherung, nicht aber für die Zusatzversicherung. Erkundigen Sie sich, was in diesem Fall mit der Buz passiert.
21. Anzeigepflicht: Verzichtet der Versicherer darauf, dass Sie ihm nach Vertragsabschluss einen Berufswechsel oder ein erhöhtes Risiko anzeigen müssen, zum Beispiel wenn Sie neuerdings eine gefährliche Sportart ausüben? Ja Nein 22. Produktflexibilität: Bietet Ihnen der Versicherer die Möglichkeit, den Versicherungsschutz an veränderte Lebenssituationen anzupassen, ohne diesen zu verlieren? Ja Nein 23. Laufzeit: Kann die max. Vertragslaufzeit so gewählt werden, dass die Altersrente nahtlos an die Leistungsdauer der BU-Rentenzahlung anschließen würde? Bis Alter 60 J. Bis Alter 65 J. Sonstiges
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