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Richter, die gegen das Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit privat mittels einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer sogenannten Beamtenklausel vorgesorgt haben, sollten sich unbedingt bei ihrem Versicherer im Versicherungsantrag unter besondere Vereinbarungen folgende Formulierung einfügen:
"Richter werden bei der Berufsunfähigkeitsversicherung Beamten gleichgestellt".
Die Beamtenklausel stellt eine wesentliche Verbesserung des Versicherungsschutzes dar, da der Versicherte nicht mehr die Berufsunfähigkeit von mehr als 50% durch eigenes Attest beweisen muss. Der Versicherer schließt sich der med. Entscheidung des Dienstherrn an. Da eine wirksam greifende Beamtenklausel auch noch großen Einfluss auf die Frage eines evtl.. Verweisungsberuf hat, ist diese Klausel von grösster Bedeutung hinsichtlich der Qualität des Versicherungsschutzes.
Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass der Versicherer sich im Schadenfall auf eine jüngere BGH-Entscheidung beruft, nach der Richter und Minister nicht zu dem in der Beamtenklausel begünstigten Kreis derer zählen, die im Falle einer Dienstunfähigkeit keinen medizinischen Nachweis der Berufsunfähigkeit mehr erbringen müssen (s.u. BGH 4.Z 2001-09-26 IV ZR 220/00).
Anlass zu dieser Mitteilung war die Anfrage eines Richterkollegen bei seinem Versicherer, ob die in seinem Bedingungswerk aufgeführte Beamtenklausel im Versicherungsfall bei ihm eingreife, wie es ihm mündlich versprochen wurde. Diese schriftliche Bestätigung wollte der Versicherer dann nicht mehr geben, obwohl der Abschluss gerade wegen der Beamtenklausel zustande kam. Der Richterkollege wird zur DANV wechseln und dann die gewünschte Bestätigung erhalten, denn um diesen Vorteil brauchen die Versicherten der DANV nicht zu bangen: Selbstverständlich werden auch alle anderen unserer Versicherten, die von Beruf Richter sind, in den Genuss der Vorteilsregelung kommen. DANV versicherte Richter können sich - ohne wenn und aber - sicher sein, bei der Dienstunfähigkeitsversicherung Beamten gleich gestellt zu sein. Im Falle eingetretener med. Dienstunfähigkeit ist kein med. Nachweis der Berufsunfähigkeit zu erbringen. Weder eine abstrakte noch eine konkrete Verweisung auf eine andere Tätigkeit kann den Schutz schmälern.
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