|
8. § 10 des Einkommensteuergesetzes wird wie folgt geändert: Absatz 4a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" ersetzt und vor dem Wort „günstiger" die Wörter „zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3" eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: „Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nr. 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 und 2 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gelten entsprechend."
Die Korrektur der Günstigerprüfung bei der Ermittlung des abzugsfähigen Höchstbetrags von Altersvorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ist ausdrücklich zu begrüßen. Sie stellt nunmehr sicher, dass insbesondere Beiträge zu Basisrentenversicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG im Rahmen des jeweils maßgeblichen Vomhundertsatzes unter Beachtung der nach der Günstigerprüfung vorzunehmenden Höchstbetragsberechnung sich als Sonderausgaben steuermindernd auswirken. Erfreulich ist ebenfalls, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, diese Korrektur bereits für das Beitrags- bzw. Veranlagungsjahr 2006 anzunehmen (Art. 18 Abs. 4 i. V. m. Art. 1 Nr. 8 Buchstabe c JStG 2007). Gesetzestechnisch ist zu fragen, ob der Anwendungszeitpunkt nicht in § 52 EStG normiert werden müsste. Petitum: Wir empfehlen eine Normierung des Anwendungszeitpunktes.
Zu Art. 1 Nr. 8 (§ 10 EStG-E): Basisrente Durch § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d EStG-E wird es neben Versicherungsunternehmen auch anderen Anbietern ermöglicht, Produkte anzubieten, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG (Basisrente) erfüllen. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG aufgeführten Produktanforderungen sehen allerdings vor, dass die „Basisrenten" wie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung von biometrischen Voraussetzungen und einer kapitalgedeckten Finanzierung abhängig sind. Insoweit ist als zulässige Leistungsform nur die lebenslange Rente sowie die Hinterbliebenen- bzw. Invaliditätsrente vorgesehen. Es ist daher zweifelhaft, inwieweit Unternehmen, die biometrische Risiken nicht versichern können (und dürfen), in den potentiellen Anbieterkreis mit einbezogen werden sollen. Dies gilt insbesondere für Anbieter i. S. d. § 80 EStG i. V. m. § 1 Abs. 2 AltZertG, da die Produktanforderungen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und Produkten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG nicht deckungsgleich sind (neben Rentenzahlungen sind bei zertifizierten Altersvorsorgeverträgen auch Auszahlpläne zulässig). Der Steuergesetzgeber sollte daher die anderweitig gesetzte Rechtsordnung (VAG), die die Absicherung biometrischer Risiken bestimmten Einrichtungen zuweist, respektieren. Durch die bloße Verweisung auf die in § 80 EStG i. V. m. § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden zudem die für Versicherungsunternehmen allgemein geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG unterlaufen, da danach nur Anbieter in Betracht kommen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, sowie Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. Petitum: Wir empfehlen, die bestehende Rechtslage nicht zu ändern.
hib-Meldung 288/2006 Datum: 04.10.2006 [ Übersicht ] [ weiter ]
heute im Bundestag - 04.10.2006 Öffentliche Anhörung zum Jahressteuergesetz 2007 Finanzausschuss Berlin: (hib/VOM) Der Finanzausschuss wird am Montag, dem 16. Oktober, Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 (16/2712) befragen. Geladen sind 44 Sachverständige, darunter neben den großen Verbänden Gero Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof, Rechtsanwalt Stefan Behrens sowie die Professoren Bert Rürup, Hanno Kube, Joachim Lang und Johanna Hey. Mit dem Gesetzentwurf plant die Regierung unter anderem Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung. Darüber hinaus sollen künftig Steuerschulden eines Schuldners im Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung als "Masseverbindlichkeiten" gelten, damit der Fiskus gegenüber anderen Gläubigern nicht mehr benachteiligt ist. Die Anhörung beginnt um 11 Uhr im Raum 3 N 001 des Reichstagsgebäudes (Sitzungssaal der CDU/CSU-Fraktion) und soll bis gegen 14 Uhr dauern. Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2006/2006_288/0
Günstigerprüfung/Jahressteuergesetz 2007
Dadurch kann eine Rürup-Rente jetzt ab dem ersten Euro steuerlich abgesetzt werden. Das soll rückwirkend zum 1.1.2006 gelten. Das geschieht durch das Jahressteuergesetz 2007. Dadurch wird ein Konstruktionsfehler im Alterseinkünftegesetz korrigiert, das seit 1.1.2005 gilt. Die dort vorgesehene Günstigerprüfung durch das Finanzamt hat besonders bei selbstständigen Unternehmern und Freiberuflern mit geringen Versicherungskosten dazu geführt, dass sich ihre Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich nicht ausgewirkt haben. Die Günstigerprüfung besteht in einem Vergleich des Sonderausgaben-Abzugs nach altem und nach neuem Recht. Nach altem Recht konnten Selbstständige jährlich bis zu 5.069 € für Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen. Nach neuem Recht gibt es für Selbstständige einen Versicherungsfreibetrag in Höhe von 2.400 € und einen Altersvorsorgefreibetrag von 20.000 €, der mit steigenden Anteilen absetzbar ist, im Jahr 2006 mit 62 %. Beiträge zur Rürup-Rente wirkten sich bisher, solange die Günstigerprüfung durchgeführt wurde, erst ab einer Einzahlung von 4.305 € im Jahr 2006 steuermindernd aus. Das ist jetzt so geändert, dass sich auch für Selbstständige, die den früheren, sprich höheren Versicherungsfreibetrag noch nicht ausgeschöpft haben, Beiträge zur Rürup-Rente ab dem ersten Euro steuersenkend auswirken. Sie erhalten dabei sogar den Vorteil, dass Rürup-Beiträge bis zum alten Sonderausgaben-Höchstbetrag von 5.069 € zu 100 % angesetzt werden, sofern keine anderen Versicherungsbeiträge dem entgegenstehen.
|
|