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Rgf. Dienstzeit
Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit bestimmt den Ruhegehaltssatz. Berücksichtigt werden Zeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Zeiten, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind, und Zeiten, die auf Antrag angerechnet werden. Von Amts wegen sind zu berücksichtigen:
- Zeiten im Beamtenverhältnis, - Zeiten im Dienst der Bundeswehr oder der früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst, im Vollzugsdienst der Polizei, der Kriegsgefangenschaft, - Zeiten, während denen ein Beamter sich aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes in der Bundeswehr, in der früheren Wehrmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst, im Polizeivollzugsdienst oder als Folge einer Kriegsgefangenschaft im Anschluß an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat,
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet, sofern die Tätigkeit zur Ernennung zum Beamten geführt hat. Auf Antrag werden angerechnet: - Zeiten, während derer ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Rechtsanwalt tätig war, - Zeiten, während derer ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten,
- Zeiten als Entwicklungshelfer, - Zeiten, während derer ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften oder ihrer Verbände oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst tätig gewesen ist, - die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, nicht im Beamtenverhältnis abgeleisteter Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
- die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist.
Hinweis1: Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach § 12 Absatz 1 BeamtVG bis zu einer Gesamtdauer von f ü n f Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Für die Berücksichtigung dieser Zeiten ist ein Antrag erforderlich. § 12 Absatz 2 BeamtVG gilt ab 01.01.1992 (im Beitrittsgebiet seit dem 03.10.1990 für die nach dem 31.12.1991 (im Beitrittsgebiet nach dem 02.10.1990) eintretenden Versorgungsfälle. Bei der Anwendung der Übergangsvorschriften des § 85 Abs.1, 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG bleibt § 12 Abs. 2 BeamtVG außer Betracht. Die nach § 12 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigungsfähigen Zeiten sind mit einem F zu kennzeichnen.
Hinweis 2: Die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit wird bei Versorgungsfällen, die nach dem 30.06.1997 eintreten, nur noch bis zu drei Jahren angerechnet (Paragr. 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Beamte, die schon vor dem 1.1.1992 in einem Beamtenverhältnis standen, gilt das sogenannte Übergangsrecht. Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangsrecht entfällt die Kürzung auf drei Jahre.
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