Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu zwei Drittel (bei Eintritt in den Ruhestand vor dem 01.01.2001 ein Drittel) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt. Das gleiche gilt, wenn der Beamte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.
Bei Eintritt von Dienstunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2003 wird die Zurechnungszeit schrittweise von 1/3 auf 2/3 angehoben:
Zurruhesetzung im Jahr 2001: Zurechnungszeit 5/12 im Jahr 2002: Zurechnungszeit 6/12 im Jahr 2003: Zurechnungszeit 7/12 ab Jahr 2004: Zurechnungszeit 2/3.
Bei den Vergleichsberechnungen nach den Übergangsregelungen ist zum Teil eine evtl. in Betracht kommende Zurechnungszeit nach dem alten Recht zu berücksichtigen (= Zeit zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 55. Lebensjahres zu einem Drittel).
Ist der Beamte infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, wird der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach altem Recht nur die Hälfte der Zurechnungszeit hinzugerechnet.