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Grundbegriffe der Beamtenversorgung

Rgf. Dienstzeit

Zurechnungszeit

Erreichter Prozentsatz

Ruhegehaltfäh. Dienstbezüge                       

Versorgungsabschlag

Mindestruhegehalt                 

Hinterbliebenenversorgung

Ruhegehalt bei Freizeitunfall, Krankheit

Ruhegehalt bei Dienstunfall

Unfall-Hinterbliebenenversorgung


Erreichter Prozentsatz
Die Ruhegehaltsskala ist 1992 linearisiert worden (Wegfall des 'Sockels' von 35 v.H.). Der Steigerungssatz beträgt gleichbleibend 1,875 vom Hundert für jedes Jahr der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, so dass der Höchstruhegehaltssatz von 75 v.H. - statt bisher nach 35 Jahren - erst nach 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erreicht wird. Tage aus nicht vollen Jahren werden in Dezimalzahlen umgerechnet. Die bisherige Rundung auf volle Jahre ist weggefallen.

Ab der ersten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 70 durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach Anpassungsfaktor
dem 31.12.2002

1.   0,99458
2.   0,98917
3.   0,98375
4.   0,97833
5.   0,97292
6.   0,96750
7.   0,96208


Danach beträgt der Höchstruhegehaltssatz 71,75 v.H. statt bisher 75 v.H. und der Steigerungssatz 1,79375 v.H. statt bisher 1,875 v.H. Ausgenommen von den Maßnahmen sind die amtsabhängige und die amtsunabhängige Mindestversorgung.

Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (z.B. ein anderes Beamtenverhältnis oder ein Dienstverhältnis als Berufssoldat) bereits am 31.12.1991 bestanden, bleibt in jedem Fall der zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.

Bei der Prüfung, welche Änderungen sich im Einzelfall durch die Neuregelungen ergeben, sind die umfangreichen Regelungen zur Wahrung bisher erworbener Versorgungsanwartschaften zu berücksichtigen, die sich für bestimmte Jahrgangsgruppen unterschiedlich auswirken. 

Übergangsregelungen


a) Die gesetzliche Altersgrenze wird vor dem 01.01.2002 erreicht:

Erreicht der Beamte die maßgebende gesetzliche Altersgrenze (65. oder 60. Lebensjahr) vor dem 01.01.2002, richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes für die Gesamtzeit nach bisherigem Recht, wenn dies günstiger ist als die Anwendung des neuen Rechts auf die gesamte Zeit (Vergleichsberechnung). Dies gilt auch, wenn diese Beamten vorher wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden oder
sterben.

b) Die Altersgrenze wird nach 2001 erreicht, Eintritt in das Beamtenverhältnis vor 1992:

Für Beamte, die nicht zu der a) genannten Altersgruppe gehören, ist ebenfalls eine Vergleichsberechnung zwischen altem und neuem Recht vorzunehmen, wenn das Beamtenverhältnis schon am 31.12.1991 bestanden hat.

Für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach neuem Recht ist jedes Jahr der ruhegehaltsfähigen Gesamtdienstzeit mit dem Faktor 1,875 bzw. 1,79375 zu multiplizieren.

Für die Ermittlung des Ruhegehaltsatzes nach altem Recht gilt folgendes:

Zunächst wird der am 31.12.1991 nach bisherigem Recht erreichte Ruhegehaltssatz ermittelt. Der so ermittelte Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 01.01.1992 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, um 1 v.H. bis zum Höchstsatz von 75 v.H. Wenn und soweit bis zum 31.12.1991 eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von zehn Jahren noch nicht beendet war, wird dabei ein entsprechender Teil der nach dem 31.12.1991 zurückgelegten Dienstzeit nicht berücksichtigt. Diese Vergleichsberechnung darf jedoch auf keinen Fall zu einem höheren Ruhgehaltssatz führen als der Ruhegehaltssatz, der sich ergäbe, wenn für die gesamte Dienstzeit das alte Recht fortbestanden hätte.

Der nach der Vergleichsberechnung günstigere Ruhegehaltssatz wird angewendet. Dieser Ruhegehaltssatz wird nach der siebten und vor dem Vollzug der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 70 BeamtVG mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt und damit im Ergebnis um etwa 5 v.H. abgesenkt.

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