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Ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge Altersruhegehalt: Die Versorgungsbezüge umfassen das Ruhegehalt und den Kinderanteil im Familienzuschlag.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - dem Ruhegehaltssatz - berechnet. Das Ruhegehalt erhöhte sich bei Beginn des Ruhestandes vor dem 01.03.1997 um einen Betrag von 17.30 DM, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde lag (Kürzung auf 8.65 DM, wenn auch der Ehegatte im öffentlichen Dienst arbeitete und einen Ortszuschlag erhielt). Dieser Erhöhungsbetrag fällt bei einem Beginn des Ruhestandes nach dem 28.02.1997 ersatzlos weg.
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind im allgemeinen
- das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, - der Familienzuschlag (Stufe 1 oder 2), - sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnet sind, z.B. Amtszulagen, ruhegehaltsfähige Stellenzulagen und ruhegehaltsfähige Gebührenanteile.
Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind in der Regel nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltsfähig.
Diese sogenannte Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt wird durch das VReformG 1998 von zwei auf drei Jahre verlängert. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG sind die Dienstbezüge des letzten Amtes nur dann ruhegehaltfähig, wenn der Beamte sie vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens drei Jahre lang erhalten hat. Den Bezügen des letzten Amtes stehen die Bezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes gleich. Eine Ausnahme gilt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG nur für ruhegehaltfähige Zeiten einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse, die in die Wartezeit eingerechnet werden, obwohl der Beamte keine Dienstbezüge erhalten hat.
Eine Übergangsregelung zum VReformG 1998 stellt sicher, daß die Neuregelung nicht für Beamte gilt, die vor dem 1.1.2000 befördert worden sind oder denen vor diesem Zeitpunkt ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Personalmaßnahme. In diesen Fällen gilt § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der bisherigen Fassung weiter.
Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, so wird das Grundgehalt der maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand erreicht hat. Ausnahme: Bei einem Dienstunfall wird nach wie vor die Dienstaltersstufe berücksichtigt, die der Beamte bei einem Ausscheiden wegen Alters erreicht hätte.
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