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Versorgungsabschlag Beamte können sich auch nach dem 31.12.1997 auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit ab dem 63./62. Lebensjahr in den Ruhestand versetzen lassen.
In diesem Fall vermindert sich jedoch das Ruhegehalt um grundsätzlich 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist. Diese Verminderung bleibt auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiter bestehen. Sie gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenbezüge.
Nach einer Übergangsregelung hierzu wird der Versorgungsabschlag bei am 31.12.1991 beamteten Personen jedoch nur vorgenommen, wenn sie nach dem 01.01.1935 geboren sind (Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze 65 Lebensjahr nach dem 31.12.1999). Für ab 02.01.1935 bis 01.01.1936 Geborene beträgt der Abschlag 0,6 v.H. Er steigt für jeden Folgejahrgang um weitere 0,6 v.H. und erreicht für nach dem 01.01.1940 Geborene die volle Höhe von 3,6 v.H.
Für Beamte mit Antragsaltersgrenze 62 verschieben sich die vorgenannten Daten um ein Jahr. Das heißt z.B.: Erst die in der Zeit vom 02.01.1936 bis 01.01.1937 geborenen Beamten müssen den Abschlag von 0,6 % hinnehmen, wenn sie im Jahr 1998 auf Antrag vorzeitig auf Antrag in den Ruhestand gehen.
Ein Versorgungsabschlag wird ab 1.1.2000 nicht nur erhoben, wenn der Beamte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze des 62./63. Lebensjahres beantragt. In gleicher Weise erfolgt künftig eine Minderung des Ruhegehaltes in den Fällen des vorzeitigen Ruhestandes wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze des 60. Lebensjahres und in den Fällen des vorzeitigen Ruhestandes wegen Dienstunfähigkeit. Im Ergebnis wird damit in allen Fällen des vorzeitigen Ruhestandes vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze ein Versorgungsabschlag erhoben.
Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das der Schwerbehinderte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlages beträgt 10,8 %. Bei der Pensionierung eines Schwerbehinderten nach Vollendung des 63. Lebensjahres wird kein Abschlag erhoben.
Für pensionsnahe Jahrgänge gelten Übergangsregelungen, die eine Minderung des Ruhegehaltes mildern oder ganz ausschließen.
Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhstand versetzt wird. Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht. Gilt für den Beamten eine besondere gesetzliche Altersgrenze, tritt diese an die Stelle des 63. Lebensjahres (insbesondere Polizei, Feuerwehr, Justiz). Die maximale Höhe des Versorgungsabschlages beträgt 10,8 %.
Gleichzeitig wird die gemäß § 13 Abs. 1 Satz BeamtVG im Falle der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigende Zurechnungszeit wieder in dem vor Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes maßgeblichen Umfang (2/3 der Zeit bis zum 60. Lebensjahr) berücksichtigt.
Bei Eintritt von Dienstunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2003 wird die Zurechnungszeit schrittweise von 1/3 auf 2/3 angehoben:
Zurruhesetzung im Jahr 2001: Zurechnungszeit 5/12 im Jahr 2002: Zurechnungszeit 6/12
im Jahr 2003: Zurechnungszeit 7/12 ab Jahr 2004: Zurechnungszeit 2/3.
Beamte, die vor dem 1.1.2001 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, sind von einem Versorgungsabschlag nicht betroffen, sie kommen aber auch nicht in den Genuß der verbesserten Bewertung der Zurechnungszeit.
Übergangsregelungen mildern die Höhe des Versorgungsabschlags bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2003 ab.
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