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Mindestruhegehalt
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 65 v.H. - bei Unfallversorgung mindestens 75 v.H. - der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 Bundesbesoldungsordnung (Grundgehalt, Familienzuschlag bis zur Stufe 1). Das so errechnete Ruhegehalt wird um einen Festbetrag von 30,68 Euro erhöht.
Mögliche Einbußen durch die Linealisierung und Streckung der Ruhegehaltsskala werden durch eine neu eingeführte amtsbezogene Mindestversorgung abgemildert, nach der mindestens 35 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt zustehen.
Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
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