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Witwengeld
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird an den überlebenden Ehegatten Witwengeld gewährt, und zwar mit Ablauf des Sterbemonats des Beamten oder Ruhestandsbeamten. Das Witwengeld beträgt in der Regel 55 v.H. des Ruhegehaltes. Wird ein Zuschlug nach § 50c BeamtVG gezahlt, beträgt das Witwengeld mindestens 60 v.H. des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (amtsunabhängige Mindestversorgung).
Das Witwengeld ist in bisheriger Höhe (60 %) zu zahlen, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Ein Zuschlag nach § 50c BeamtVG ist in diesen Fällen nicht zu zahlen.
War der Ehegatte mehr als 20 Jahre jünger als der Beamte und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so ist das Witwengeld ggf. zu kürzen.
Das Witwengeld beträgt mindestens 60 v.H. des Mindestruhegehaltes. Das so berechnete Witwengeld wird um einen Festbetrag von 30,68 Euro erhöht.
Der Kinderanteil im Familienzuschlag wird im allgemeinen zum Witwengeld gezahlt.
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