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Ruhegehalt bei Freizeitunfall, Krankheit
Hier gelten die bei Altersruhegehalt gemachten Ausführungen entsprechend. Bei Beamten, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten, ist die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres zu einem Drittel (ab 1.1.2001 wieder 2/3) als Zurechnungszeit zu berücksichtigen.
Bei Eintritt von Dienstunfähigkeit in den Jahren 2001 bis 2003 wird die Zurechnungszeit schrittweise von 1/3 auf 2/3 angehoben:
Zurruhesetzung im Jahr 2001: Zurechnungszeit 5/12
im Jahr 2002: Zurechnungszeit 6/12 im Jahr 2003: Zurechnungszeit 7/12 ab Jahr 2004: Zurechnungszeit 2/3.
Auch bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit sind ab 1.1.2001 Versorgungsabschläge bis zu 10,8 % zu berechnen. Das Ruhegehalt wird für jedes Jahr der vorzeitigen Zurruhesetzung vor dem 63. Lebensjahr um 3,6 % gekürzt. Die maximale Kürzung beträgt 10,8 %.
Bei Zurruhesetzung vor 2004 gelten günstigere Übergangsregelungen.
Für Beamte, die vor 1942 geboren sind und mindestens 40 Jahre an Beamten- und Wehrdienstzeiten aufweisen, ist kein Abschlag zu
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