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Das Witwengeld beträgt 60 v.H. des Unfallruhegehaltes. Für jedes waisengeldberechtigte Kind werden 30 v.H. des Unfallruhegehaltes als Waisengeld gezahlt. Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen darf insgesamt die Bezüge nicht übersteigen, die der Verstorbene allein erhalten hat oder hätte erhalten können.

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