Webmaster Richard Damme
Gerne berate ich Sie auch
persönlich per Webkonferenz
hier klicken (ca. 20 sek. warten)
Lassen sie sich unter 0621 4254327
die Sitzungsnummer mitteilen!

Das gibt's nur hier! Machen Sie Nägel mit Köpfen!
In der Testphase jetzt noch kostenlos. Überprüfen Sie
das Angebot ihres Versicherungsberaters.
Hier klicken: Der  Morgen & Morgen Vergleich,
der schlechte Angebote entlarvt !

  richterversorgung.de            Kontakt
                         
         
Für Richter, Staatsanwälte und alle Beamten!          Fon 0621/ 45 46 50 2   

Angebot anfordern Kontakt

Neu - nur hier bekommen Sie das!!! Unsere Dienst- Berufsunfähigkeitsversicherung mit lebenslanger Pflegerente mehr dazu.

Start

Auslaufmodell
Beamtenrundumversorgung

Antwortformular Laufbahndaten

Musterfall  Beispiel-
Berechnung eines Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit

Musterfall  Beispiel-
Berechnung eines Ruhegehalts des Altersruhegehalt

Musterfall  Beispiel-
Berechnung eines Ruhegehalts bei Dienstunfall

Ergebnis
Versorgungslücke

Pensionsberechnung, Ruhegehaltsberechnung

Pensionen bei Dienstunfähigkeit im Vollzugsdienst

Kooperation mit Slvsh Schulleiterverband Schleswig-Holstein SH

Ruhegehaltsberechnung bzw. Pensionsberechnung für Beamte, Richter, Staatsanwälte und sog. ausgeliehene Beamte von Post, Bahn und Telekom. 
Im Vollzugsdienst jetzt auch für Feuerwehrbeamte.
Die Berechnung für Polizeibeamte und Angehörige der Bundeswehr ist technisch nicht möglich!

Finanztest Juli 2008 07/09
Test Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Sie müssen nicht wochenlang warten!
  • Eildienst Versendung i.d.R. innerhalb 24 Stunden!
  • Kein Abschluss von Versicherungen erforderlich!
  • Sie können das Formular online ausfüllen und sofort verschicken!
  • SSL verschlüsselte Hochsicherheitsübertragung mit Captcha Passwort!
  • Berücksichtigung der Besitzstandswahrung (für vor 1992 vorhandene Beamte)
Es wird zugesichert, dass die Daten nicht an weitere Personen oder Organisationen weitergegeben werden.
Die Daten werden nach einer Woche gelöscht.

Die Daten werden absolut sicher uneinsehbar für Dritte SSL verschlüsselt mit Captcha Sicherheitsgrafik passwortgeschützt übertragen

Dienstunfähigkeitsversicherung für Richter / beamtete Juristen

Dienstunfähigkeitsversicherung für Lehrer

Dienstunfähigkeitsversicherung Feuerwehrbeamte

Dienstunfähigkeitsversicherung
Polizeibeamte

Die neue Altersvorsorge

Was ist neu?

Ausführliches Formular auch bei Teilzeit zur Berechnung des Ruhegehalts
zum Download :
Hier klicken: Formular-Laufbahndaten 

     Die Riester-Rente

Riesterrente

Riester-Rente
zum Mindesteigenbeitrag

Neu:
Top Anbieter Riester-Rente

Jetzt kann auch die sehr komplizierte Berechnung durchgeführt werden für vor dem 31.12.1991 vorhandene Beamten unter Berücksichtigung des § 85 BeamtVG (s.u. original Gesetzestext). Es müssen drei Berechnungen durchgeführt werden:
1. Nach altem Recht vor 1992
2. nach neuem Recht und
3. unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen nach

§ 85 Besitzstandswahrung (Übergangsregelungen) (§ 85 BeamtVG)

§ 85  Beamtenversorgungsgesetz
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der Vomhundertsatz
nach § 42 Abs. 4   der Minderung für jedes Jahr
Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht *)

vor dem 1.Januar 1998 0,0 ,
nach dem 31. Dezember 1997 0,6 ,
nach dem 31. Dezember 1998 1,2 ,
nach dem 31. Dezember 1999 1,8 ,
nach dem 31. Dezember 2000  2,4 ,
nach dem 31. Dezember 2001  3,0 ,
nach dem 31. Dezember 2002  3,6 .

(6)  Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden; soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, so ist § 56 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.

(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a Abs. 1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.


(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.


      Die Rürup-Rente

Rürup-Rente

Welcher Rürup-Typ sind Sie?

Neu:
Top Anbieter Rürup-Rente

Vorsorgerechner

Neu Download
Vorsorgerechner
Berechnen Sie selbst:
-Rürup Günstigerprüfung
-Steuer auf Pension
-Steuer auf Privatrenten
-Steuer auf Bfa-Renten
-Ersparnis Steuerreform-Sonderausgabenrechner

Kooperationen

Kooperation mit
Slvsh
Schulleiterverband SH

Gruppenvertrag mit dem Niedersächsischen Richterbund

Kooperation mit dem IPV
Industrie-Pensions-Verein

Haftungsausschluss

Links

Impressum

private Pflegezusatzversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung
Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte und Lehrer

Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte und Lehrer

Pflegetagegeldversicherung
der DKV

Rechtsreferendare

Rechtsanwälte

Beamtendarlehen

Privatrente

Pflegetagegeldversicherung
der DKV

1ü1.de  Seite 12

Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen und ohne Gesundheitsprüfung

Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsfragen

Lebensversicherung ohne Gesundheitsfragen

Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler

Düsseldorfer-Versicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung Telekom Post Beamte

Vermögenschaden-Haftpflicht
Vermögensschadenhaftpflicht

Dienstunfähigkeitsversicherung Finanzbeamte Zollbeamte

Pflegetagegeldversicherung

Pflegezusatzversicherungen

Pflegetagegeldversicherungen

Dienstunfähigkeitsversicherung Lehrer

Versicherungsvergleich
Vergleich vergleichen

Dienst

Beamtendarlehen
Beamtenkredit

Rahmenvertrag Bundeswehr