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Begünstigter Personenkreis

Wer ist zulagenberechtigt und erhält die staatliche Förderung nach §10a EStG

Unmittelbar
zulageberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die in der Bundesrepublik Deutschland im Antragsjahr zumindest zeitweise unbeschränkt steuerpflichtig ist (d. h. ständigen Wohnsitz oder gewöhnlich Aufenthalt im Inland hat § 1 Abs. 1 bis 3 EStG) und zu einer der folgenden Gruppen gehört:
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere

  • Arbeitnehmer in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber,
  • Selbständige (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies hat Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger mitgeteilt),
  • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sog. Kindererziehungszeiten),
  • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sog. Pflegepersonen),
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Entgeltersatzleistungsbezieher (z. B. Bezieher von Kranken- oder Arbeitslosengeld),
  • Vorruhestandsgeldbezieher,
  • geringfügig beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben der Verzicht führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf de vollen Satz aufgestockt,
  • Hausfrauen unter bestimmten Voraussetzungen
ab 01 .01.2003 Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 4211 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.


Zu den
unmittelbar Zulageberechtigten gehören auch
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den Versicherungspflichtigen Landwirten auch deren Versicherungspflichtige Ehegatten sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind), Arbeitslose, die bei einem inländischen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung erhalten,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten
  • Sonstige Beschäftigte, die wegen gewährleisteter Versorgungsanwartschaften den Beamten gleichgestellt sind und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind,
  • Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre,
  • beurlaubte Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die Zeit einer Beschäftigung wenn sich der Anspruch auf Versorgung während der Beurlaubung auf diese Beschäftigung erstreckt,
  • Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist. (Zum begünstigten Personenkreis gehören auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, soweit die Pflichtmitgliedschaft der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist. Das gilt auch für den Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die Pflichtversicherung in der ausländischengesetzlichen Rentenversicherung fortbesteht. In sämtlichen ausländischen Rentenversicherungssystemen der Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland bestehen derartige Pflichtversicherungen, in die sog. "Grenzgänger" einbezogen sind. Grenzgänger in diesem Sinne jeder Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit, die durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen ist, im Gebiet eines Staates ausübt und im Gebiet eines anderen Staates wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt.)



Mittelbar zulageberechtigt sind Personen, deren Ehepartner zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehören (1) und die nicht dauernd getrennt leben und einen eigens auf ihren Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und deren Ehegatte zum unmittelbarzulageberechtigten Personenkreis gehört und den notwendigen Mindestbeitrag auf seinen Vertrag zahlt (§86 Abs. 2 EStG)


Nicht zulageberechtigte Personen
Personengruppen, die von der geringfügigen Absenkung des Renten- oder des Versorgungsniveaus wirtschaftlich nicht betroffen sind, können die steuerliche Förderung grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen
Nicht begünstigt sind insbesondere:
  • Selbständige (sofern sie nicht in der GRV pflichtversichert sind)
  • Von der Versicherungspflicht in der GRV befreite Personen
  • Freiwillig in der GRV Versicherte
  • Geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters (ab 65 Jahre)
  • Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EU/BU- bzw. Erwerbsminderungsrente), sofern sie nicht gleichzeitig einer Versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachgehen.
  • Sozialhilfebezieher
  • Angestellte und Selbständige, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • Studenten

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