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Rürup-Rente mit monatlichem Beitragsatz von 100 € berechnen
Der Selbständige (Ledig)
bzw. Verheiratet und der Ehegatte hat entweder den gleichen beruflichen Status oder ist nicht berufstätig: Dann sind sämtliche  unten genannten Beträge  zu verdoppeln.


1. Der Selbständige hat nach altem Recht seine Sonderausgabenhöchstbeträge noch nicht ausgeschöpft:
Viele wissen nicht:  Rüruprentenbeiträge sind auch nach altem Recht absetzbar!
Selbständige können Versicherungsbeiträge und damit auch Rüruprentenbeiträge nach wie vor im Rahmen der Günstigerprüfung nach altem Recht vor 2005 bis 4402 € (3068 Vorwegabzug + 1334 €) zu 100% als Sonderausgaben absetzen. Darunter fallen auch die Beiträge zur Basisversorgung oder Rüruprente. Darüber hinaus sind 1334 € zur Hälfte absetzbar. Das alte (noch gültige) Recht bringt hier günstigere Ergebnisse, da hier in 2006 die Versicherungseiträge zu 100% abgesetzt werden können und nicht nur zu 62% gem. neuem Recht

Beispiel ein lediger Selbständiger wendet 3000 € jährlich für Versicherungsbeiträge auf. Er kann aber nach altem Recht bis 4402 € Versicherungsbeiträge zu 100% absetzen. Also hat er noch 1402 € frei, die er in eine Rürup-Rente investieren kann. Diese 1.402 € kann er zu 100% absetzen, das ist günstiger als nach dem neuen Recht: Danach könnte er nur 3269 € absetzen.  =2400 + (1402x0,62)=3269 €

2. Der Selbständige hat nach altem Recht seine absetzbaren Sonderausgabenhöchstbeträge (max. 3068+1334+1334 = 5736 € bereits voll ausgeschöpft:

Wer aber als Selbständiger bisher nach altem Recht  seine Sonderausgaben  voll ausgeschöpft hat, und will über eine Basisrente Beiträge absetzen, bei dem setzt in 2006 erst ein Steuerspareffekt ab einem Aufwand von mehr als 4305 € ein. 5069 - 2400= 2669 = 62% ;  100%= (2669:62)x100 = 4305 €
Die ersten 4305 € verpuffen also voll in der Wirkung. Siehe  Darstellung
selbsgrenze064305.pdf
Fazit: Für den Selbständigen mit mittlerem Einkommen ist der Abschluß der Rüruprente nur dann interessant, wenn er nach altem Recht den Höchstbetrag von 5736 € noch nicht ausgenutzt hat. Hat er beispielsweise 3000 € an Versicherungsbeiträgen, kann er noch mit einer Rürup-Rente 1.402 € zu 100% absetzen also insgesamt 4.402 €. Nach neuem Recht wären nur 3269 € absetzbar. (62% von 1402 plus 2400). Siehe  Darstellung selbst064402.pdf. Diese Regelung wird mit Einführung des fiktiven Erhöhungsbetrags demnächst nicht mehr gelten. Fragen sie bei uns an

Selbständige mit Spitzeneinkommen können es dagegen verschmerzen, dass die ersten 4305 € nicht abzusetzen sind, wenn Sie den Höchstbetrag von insgesamt 20000 € nutzen wollen. Sie können zusätzlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (2400 € ) 20000-4305= 15695 € davon 62 % = 9.731 € absetzen. Bei einem Grenzsteuersatz von 40% ergibt sich eine Steuerersparnis von 3.892 € mit steigender Tendenz in der Zukunft, denn jedes Jahr können
2 % mehr abgesetzt werden. In 2019 können bereits 88% abgesetzt werden.  In 2025 sind dann 100% erreicht. Besonders interessant ist dies für Selbständige, die in den nächsten Jahren sich in den Ruhestand begeben: Sie proftieren davon, daß die Rürup-Rente noch nicht voll zu versteuern ist!

Selbständiger hat 5069 € absetzbare Versicherungsbeiträge und  wendet zusätzlich 4305 € für Rürüp-Rente auf. In 2006 verpufft die steuermindernde Wirkung voll. Durch den jährlichen 2 %- igen Anstieg  des abzusetzenden Betrags erhöht sich bis 2010 die Steuerersparnis nur gerinfügig. Ab 2010 geht die Schere zwischen altem und neuen Recht  zugunsten des neuen Rechts signifikant auseinander. Ab 2019 gilt nur noch das neue Recht.

Zusammenfassung

Selbständiger hat voll absetzbare Sonderausgaben nach altem Recht nicht ausgeschöpft:

Mit einer Basisrente  können die Sonderausgebenhöchstbeträge bis  4.402 € ingesamt  Basisrentenbeitrag + übrige Versicherungsbeiträge zu 100% von der Steuer abgesetzt werden. Abschluß ist absolut empfehlenswert!

Selbständiger hat voll absetzbare Sonderausgaben nach altem Recht voll ausgeschöpft:

Bis 4.305 € Basisrentenbeitrag verpuffen ohne jeglichen steuermindernden Effekt.
Abschluß in dieser Größenordnung verbietet sich!

Selbständiger  (Top-Einkommen)hat voll absetzbare Sonderausgaben nach altem Recht voll ausgeschöpft:

Bei voller Ausnutzung des Höchsbetrags nach neuem Recht  von 20.000 € können 14.800 € abgesetzt werden. 
Eine durchaus überlegenswerte Alternative für Selbständige, insbesondere für Selbständige, die in den nächsten Jahren sich zur Ruhe setzen .

Die derzeit geltende Rechtslage, die demnächst Änderungen erfährt ist unten dargestellt:
Sonderausgabenabzug im Rahmen der sog. Günstigerprüfung: Das Finanzamt prüft innerhalb einer Übergangsfrist, welches Recht günstiger ist, der Sonderausgabenabzug nach altem Recht vor 2005 oder das neue Recht nach dem Alterseinkunftegesetz ab 2005. Das alte Recht gilt also nach wie vor, wenn es günstiger ist!
Mit anstehenden Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2007 wird es rückwirkend an 1.1.2006 durch
Einführung  eines fiktiven Erhöhungsbetrags Verbesserungen  bei der Absetzbarkeit geben (ESTG. § 10 4a) Dann sind die Erläuterungen unten „Schnee von gestern". Mehr dazu: Änderungen des Jahressteuergesetzes 2007  Lassen sie sich diesen Erhöhungsbetrag berechnen.

Hier klicken: Wer bietet die beste Rürup-Rente oder Basis-Rente?

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